Abfallsatzung (Abfs) der Stadt Nidderau


ABFALLSATZUNG (AbfS) der Stadt Nidderau

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat in ihrer Sitzung am 01.12.2022 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Nidderau beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

 

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)

 

Teil I

 

§ 1

Aufgabe

 

(1)  Die Stadt Nidderau betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKA), beide in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

 

(2)  Die Abfallentsorgung der Stadt Nidderau umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.V. § 46 KrWG

 

(3)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Nidderau Dritter bedienen.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Anschlusspflichtig sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.

 

(2) Benutzungspflichtig sind alle Anschlusspflichtigen und sonstige abfallbesitzende  oder abfallerzeugende Personen.

 

(3) Zu den Bewohnenden zählen alle Personen, die beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner.

 

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben und derselben Anschlusspflichtigen, der und die eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

§ 3

Ausschluss von der Einsammlung

 

(1)  Der Abfalleinsammlung der Stadt Nidderau unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

 

(2)  Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

 

a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungstragenden oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,

 

b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt Nidderau eingesammelt werden kann,

 

c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,

 

d) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt

 

(3)  Erzeugende und Besitzende von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Main Kinzig Kreis zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

 

§ 4

Einsammlungssysteme

 

(1)  Die Stadt Nidderau führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.

 

(2)  Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück der Anschlusspflichtigen abgeholt.

 

(3)  Beim Bringsystem haben die Benutzungspflichtigen die Abfälle zur Annahmestelle zu bringen.

 

 

§ 5

Getrennte Einsammlung

von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem

 

(1)  Die Stadt Nidderau sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:

 

a)     Papier und Pappe,

b)    kompostierbare Gartenabfälle,

c)     Bioabfälle i. S. d. §3 Abs. 7 KrWG

d)    sperrige Abfälle (Sperrmüll) aus Haushalten,

e)     sonstige, insbesondere sperrige Gartenabfälle,

 

(2)  Die in Abs. 1, Buchst. a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 240 l (mit maximal zulässiger Nutzlast in Höhe von 96kg) und 1.100 l (mit maximal zulässiger Nutzlast in Höhe von 440kg) zugelassen sind, von dem Benutzungspflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung.

 

(3)  Die in Abs. 1, Buchst. b) und c) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in der Nenngröße von 120-l zugelassen sind, von dem Benutzungspflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. Die maximale Nutzlast für eine 120-l-Tonne liegt bei 48 kg. Kunststoffbeutel und biologisch abbaubare bzw. kompostierbare Kunststoffbeutel dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.

 

 

(4)  Die in Abs.1, Buchst. d. genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Stadt Nidderau bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.

 

(5)  Zur Einsammlung der in Abs. 1, Buchst. e. genannten Gartenabfälle führt die Stadt Nidderau 6-mal jährlich eine besondere Abfuhr durch. Die Gartenabfälle, die von ihrer Größe her nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle – gebündelt, in unbedruckten Kartons oder Papiersäcken - vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung.

 

 

§ 6

Getrennte Einsammlung

von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Bringsystem

 

(1) Die Stadt Nidderau sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:

a)     Papier, Pappe, Karton

b)    Altmetall

c)     Altbatterien

d)    Bauschutt

e)     Flachglas

f)       Rigips

g)    Sperrmüll

h)     Gartenabfälle

i)       Kork

j)       Elektrokleingeräte

k)     Energiesparlampen

l)       Autoreifen

m)  CDs

n)  Holz (Kat. A IV nach der Altholz-VO)

 

(2) Die in Abs. 1a) – 1n) genannten Abfälle sind von dem Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle in Heldenbergen zu bringen.  Die Abfälle sind dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Die Annahmestelle kann während der Öffnungszeiten nur von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Nidderau benutzt werden. Das Aufsicht führende Personal ist berechtigt, die Vorlage eines gültigen Ausweispapiers/Wohnsitznachweis. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Adresse der Annahmestelle wird im Abfallkalender der Stadt Nidderau gemäß § 11 bekannt gegeben.

 

(3)Die Anlieferung ist beschränkt auf kleinere, haushaltübliche Mengen. Das bedeutet, dass jeweils nur so viel abgegeben werden darf, wie mit Handwagen, Fahrradanhänger, PKW und Kleintransporter angeliefert werden kann, maximal jedoch bis zu einer Menge von einem Kubikmeter pro Öffnungstag und Anlieferer.

 

 

 

 

 

§ 7

Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung

 

(1)  Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

 

(2)  Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den ihm zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.

 

(3)  Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

a)    120 l,              48 kg maximal zulässige Nutzlast

b)    240 l,              96 kg maximal zulässige Nutzlast

c)  1.100 l            440 kg maximal zulässige Nutzlast

 

(4)  In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach §3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt Nidderau oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.

 

 

§ 8

Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

 

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Nidderau Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzerinnen und Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.

 

 

§ 9

Abfallgefäße

 

(1)  Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt Nidderau den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gem. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.

 

(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Deckelfarbe. In die grauen Gefäße mit der grauen Deckelfarbe ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße oder grauen Gefäße mit der braunen Deckelfarbe sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen und in die grünen Gefäße oder grauen Gefäße mit der grünen Deckelfarbe sowie blaue Gefäße oder graue Gefäße mit blauer Deckelfarbe sind Papier, Pappe und Karton einzufüllen. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Abfalls zu verweigern. Die Abfuhr erfolgt am nächsten Abfuhrtermin, sofern die Fehlwürfe entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt unberührt

 

(3) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.

(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch die Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.

 

(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

 

(6) Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Ausgabestellen zum Kauf der Müllsäcke sind auf der kommunalen Homepage veröffentlicht. Für kompostierbare Abfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierbaren Säcke verwendet werden.

 

(7) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro eigenständigen Haushalt ein Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Ein eigener Haushalt in diesem Sinne ist jede gemeldete Wohneinheit gemäß Baurecht. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden.

 

(8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für Restmüll vorgehalten werden

 

(9) Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung wird bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes bis zur Nenngröße von 120 l jeweils ein 120-l-Gefäß für den Bioabfall und ein 240-l-Gefäß für die Papierabfälle (Regelausstattung), im Übrigen Gefäße mit maximal gleicher Größe wie die zugeteilten Restmüllgefäße zugeteilt.

 

(10) Zusätzliche Bioabfallgefäße können ohne Zuteilung eines Restmüllgefäßes, und dementsprechend ohne zusätzliche Grundgebühr, zugeteilt werden.

 

(11) Änderungen im Gefäßbedarf haben alle Anschlusspflichtigen unverzüglich der Stadt Nidderau mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.

 

(12) Verschlüsse für die Restmüll- oder Bioabfallgefäße, dürfen von der Stadt bzw. Ihrer Beauftragten auf Anforderung durch die Abfallbesitzenden gegen Kostenerstattung an die Gefäße montiert werden, eine eigene Montage von Schließeinrichtungen an den Müllgefäßen ist nicht zulässig.

 

 

§ 10

Bereitstellung sperriger Abfälle

 

(1)  Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt Nidderau den Grundstücksbesitzenden mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.

 

(2)  Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt Nidderau. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.

 

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt Nidderau öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

 

(4)  Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 5 Kubikmeter nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls das Haushaltsübliche oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt Nidderau berechtigt, die Mitnahme zu verweigern.

 

 

 

 

 

§ 11

Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung

 

(1)  Die Einsammlungstermine werden im Abfallkalender veröffentlicht.

 

(2)  Einmal jährlich gibt die Stadt Nidderau in ihrem Mitteilungsorgan bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind.

 

(3)  Die Stadt Nidderau gibt nach Möglichkeit in ihrem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorganen auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, von einem Zweckverband oder von Dualen Systemen durchgeführt werden.

 

 

§ 12

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)  Alle Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, ihre Grundstücke der Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn ein Restmüllgefäß zugeordnet worden ist.

 

(2)  Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn die Anschlusspflichtigen nachweisen und schriftlich bestätigen, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je gemeldete Person nachgewiesen wird. Hat der Magistrat die Ausnahme zugelassen gilt diese unbefristet. Die Ausnahmegenehmigungen können vom Magistrat jederzeit widerrufen werden

 

(3)  Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Besteht auf einem Grundstück Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so hat die Eigentümergemeinschaft die Wahl, ob für jedes Wohnungseigentum ein Benutzungsverhältnis mit der Stadt begründet wird oder nur ein Benutzungsverhältnis zwischen der gesamten Eigentümergemeinschaft und der Stadt bestehen soll. Eine entsprechende Erklärung muss bis spätestens zum 01.10. eines Kalenderjahres für die nachfolgenden Kalenderjahre abgegeben werden; dabei ist der entsprechende Beschluss der Eigentümerversammlung vorzulegen.

 

(4)  Die Anschlusspflichtigen haben nach Abs. 1 jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt Nidderau mitzuteilen; diese Verpflichtung haben auch die neue Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer.

 

(5)  Darüber hinaus haben die Anschlusspflichtigen der Stadt Nidderau alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

 

(6)  Alle Abfallerzeugende oder -besitzende sind verpflichtet, ihre Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für

 

a)    Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeugenden oder Besitzenden selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,

b)   Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

c)    Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

d)   Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeugenden oder Besitzenden diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,

 

 

§ 13

Allgemeine Pflichten

 

(1)  Den Beauftragten der Stadt Nidderau ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt Nidderau ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 

(2)  Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.

 

(3)  Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung haben die zur Straßenreinigung Verpflichteten zu beseitigen.

 

(4)  Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt Nidderau ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.

 

§ 14

Unterbrechung der Abfalleinsammlung

 

Die Stadt Nidderau sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

 

 

Teil II

 

§ 15

Gebühren

 

(1)  Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Nidderau Gebühren.

 

(2)  Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem Gewicht des jeweils eingesammelten Abfalls bemessenen Leistungsgebühr.

 

 

a)     Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Der Magistrat kann auf Antrag in Ausnahmefällen „Hausverwaltungstonnentonnen“ zuteilen, die ohne Grundgebühr veranlagt werden. Hausverwaltungstonnen sind Gefäße, die bei Eigentumswohnungsanlagen für die Abfälle vorgehalten werden können, die im Rahmen der Hausverwaltungstätigkeit anfallen (z.B. Kehricht oder Grünabfall vom allgemeinen Grün).

 

Als Grundgebühr wird erhoben bei Zuteilung eines

 

120 l Gefäßes         86,40 Euro/Jahr und dementsprechend     7,20 Euro/Monat

240 l Gefäßes       172,80 Euro/Jahr und dementsprechend   14,40 Euro/Monat

1.100 l Gefäßes   798,00 Euro/Jahr und dementsprechend  66,50 Euro/Monat

 

Mit dieser Gebühr sind auch zum Teil die Aufwendungen der Stadt Nidderau für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung, die im Bringsystem eingesammelt werden, abgegolten.

 

b)     Bei jeder in Anspruch genommenen Entleerung eines Abfallgefäßes werden erhoben:

 

ba)     für das Restmüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,40 Euro/kg, mindestens jedoch 5 kg bei Gefäßen bis 240 Liter, und für Gefäße größer 240 Liter mindestens 25 kg.

 

bb)für das Biomüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,18 Euro/kg, mindestens jedoch 5 kg berechnet.

 

(3) Das Gewicht des leistungsgebührenpflichtigen Abfalls im Holsystem, der aus einem zur Entleerung bereitgestellten Gefäß entnommen wird, wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in Kilogrammschritten dokumentiert. Hat das Wiegesystem bei einer Abholung von Abfällen in Gefäßen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder liegt das Wiegeergebnis über der oberen Eichgrenze, so wird für diese Entleerung das Durchschnittsgewicht dieses Abfallgefäßes des gesamten Kalenderjahres herangezogen. Sind für das betreffende Gefäß weniger als drei Entleerungen registriert, wird das kommunale Durchschnittsgewicht zugrunde gelegt.


(4)  Die Abholung von Sperrmüll kann für die Benutzungspflichtigen 2 mal im Jahr bis zu einer Gewichtsfreigrenze von 300 kg gebührenfrei angemeldet und abgeholt werden. Bei Gewichten über 300 kg wird für den Gewichtsanteil über 300 kg zusätzlich eine Gebühr von 0,64 Euro pro Kilogramm erhoben. Die Abholung des Sperrmülls ab der 3. Anmeldung beträgt bis einschließlich 100 kg pauschal 5,00 €. Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Mindestgebühr dar. Bei Gewichten über 100 kg wird für den Gewichtsanteil über 100 kg zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 0,62 Euro pro Kilogramm erhoben. Das Gewicht des Sperrmülls im Holsystem wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in 5 kg-Schritten ermittelt. Für Gewichte unterhalb der Eichgrenze (100 kg) wird eine Pauschalgebühr erhoben, bei Gewichten oberhalb der Eichgrenze wird eine Leistungsgebühr nach Gewicht erhoben. Wenn ein wiederholter Wiegevorgang kein Ergebnis zeigt, wird das Gewicht geschätzt.



 

(5)  Restmüllsäcke zur Verwendung im Holsystem werden zum Stückpreis von
3,50 Euro abgegeben.


(6)  Für die Annahme der nachfolgend genannten Materialien an der in § 6 genannten Annahmestelle werden Gebühren erhoben. Das Gewicht des Sperrmülls wird durch ein an der Fahrzeugwaage angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch in 5 kg-Schritten dokumentiert. Für die Annahme des Sperrmülls wird die Gebühr bis einschließlich 100 kg über das Volumen mit einer gestuften Pauschale berechnet. Bei Gewichten über 100 kg wird für den Gewichtsanteil über 100 kg zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 0,64 Euro pro Kilogramm berechnet.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Restmüll

3,50 Euro

pro Sack

Sperrmüll, Altholz Kat. A IV

5,00 Euro

pro angefangenem 0,5 cbm

(bis einschließlich 100 kg)

0,62 Euro

pro Kilogramm (über 100 kg)

Bauschutt, Flachglas, Baustoffe auf Gipsbasis

17,00 Euro

 pro cbm

Reifen

ab 2,50 Euro

je nach Größe

 

 

§ 16

Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)  Gebührenpflichtig sind die Grundstückbesitzenden, im Falle eines Erbbaurechts der oder die Erbbauberechtigte. Für die Abholung sperriger Abfälle ist die Person gebührenpflichtig, die, die Abholung bestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümerinnen und Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.

 

(2)  Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße bzw. der Abmeldung.

 

(3)  Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt Nidderau erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses, und falls ein solches nicht vorliegt, aufgrund einer Schätzung anhand vergleichbarer Daten ähnlicher Haushalte oder den Ergebnissen von Probewiegungen verlangen.

 

 

§ 17

Verwaltungsgebühren

 

(1)  Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 12 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt:

 

  1. bei erstmaliger Antragstellung für eine Biotonne 20,- Euro
  2. bei erstmaliger Antragstellung für mehrere Biotonnen 30,- Euro

 

  1. Die Stadt erhebt für die Bearbeitung von Änderungen des Gefäßbestandes je Gefäß eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 €. Für das Erstellen von Wiegeprotokollen erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 €.

 

(3)  Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.

 

(4)  Die Verwaltung erhebt für die Bearbeitung von Änderungen im Gefäßbestand, wenn die Benutzungspflichtigen entgegen den Vorgaben in § 9 Abs. (3) die Gefäße nicht pfleglich behandeln und das Gefäß wegen Überladung, oder offenstehendem Deckel oder wegen Einfüllen von heißer Asche und einem daraus resultierenden Brand kaputt geht, eine Gebühr in Höhe von 100,-€ für ein 120-l- oder 240-l- Gefäß, für ein 1.100-l-Gefäß beträgt die Gebühr 372,-€. Möchten Benutzungspflichtige ein intaktes Gefäß aufgrund seines Alters oder Zustandes in ein neues getauscht haben, fallen ebenfalls Gebühren an in Höhe von 100,-€ für den Tausch eines 120-l- oder 240-l- Gefäßes oder 372,-€ für ein 1.100-l-Gefäß.

 

 

Teil III

 

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     entgegen § 5 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,

2.     entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,

3.     entgegen § 5 Abs. 1a.) und b.) Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 1 und 2 eingibt,

4.     entgegen § 8 Abfälle. die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,

5.     entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,

6.     entgegen § 9 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,

7.     entgegen § 9 Abs. 11 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt Nidderau nicht unverzüglich mitteilt,

8.     entgegen § 10 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,

9.     entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,

10. entgegen § 12 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt Nidderau mitteilt,

11. entgegen § 12 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,

12. entgegen § 13 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt Nidderau den Zutritt zum Grundstück verwehrt,

13. entgegen § 13 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeiten nach (1) Nr. 1-11 kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

(3)  Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abfallsatzung außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Nidderau, den 08.12.2022

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

 

 

Andreas Bär

Bürgermeister