Entschädigungssatzung 


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Verdienstausfall

§ 2 Fahrkosten

§ 3 Aufwandsentschädigungen

§ 4 Fraktionssitzungen

§ 5 Dienstreisen

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

§ 7 Inkrafttreten

 

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Nidderau

 

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u.3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 20.10.2022 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

§ 1 Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrates, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 12 pro Stunde der Tätigkeit/Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

 

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

 

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

 

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 100 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 500 € nicht übersteigen.

 

 

§ 2 Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. 

 

(2) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

 

(3) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

 

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

-       Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte/innen und gewählte Mitglieder der Betriebskommission erhalten 12 € pro Sitzung.

-       Mitglieder der Ortsbeiräte, der Arbeitskreise, Kommissionen und sonstiger Beiräte erhalten 12 € pro Sitzung, wenn sie sich für die Papierzustellung entscheiden. Verzichten die Mitglieder auf die Papierzustellung und erhalten die Einladungen, Sitzungsunterlagen sowie Niederschriften nur noch in digitaler Form erhalten sie 14 € pro Sitzung, um den erhöhten Aufwand zu ersetzen.

 

Nehmen ehrenamtlich Tätige am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs.1 gewährt wird, so wird Aufwandsentschädigung einmal je Sitzung jedoch maximal für zwei Sitzungen am Tag, gewährt.

 

(2)   Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten bei Wahlen und Abstimmungen pro Tag ihrer Tätigkeit mindestens 30 €. Die Mitglieder der Wahlvorstände/Auszählungs-wahlvorstände erhalten mindestens 100 € und der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin mindestens 125 € bei Wahlen und Abstimmungen pro Tag ihrer Tätigkeit. Abweichende Entschädigungen können sich durch Festsetzungen in gesetzlichen Regelungen ergeben.

 

(3)   Stadtverordnete und ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,- € pro Monat, wenn sie auf die schriftliche Ladung zu Sitzungen sowie auf Sitzungsunterlagen und Niederschriften in Papierform verzichtet haben und stattdessen ausschließlich am elektronischen Ratsinformationssystem teilnehmen. Damit sind alle durch die Teilnahme am elektronischen Ratsinformationssystem entstehenden Kosten, insbesondere Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Reparatur von Endgeräten, Papier- und Druckkosten sowie die Kosten des Internetzugangs abgegolten.

 

(4)  Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

  • die oder den Vorsitzende/n der Stadtverordnetenversammlung

 

30,00 €

  • stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung - nur nach Einsatz -

 

13,00 €

  • Ausschussvorsitzende

25,00 €

  • Fraktionsvorsitzende gem. § 36 a HGO

30,00 €

  • ehrenamtliche Stadträte/ innen

25,00 €

  • Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher

25,00 €

  • Vorsitzende der Beiräte und Arbeitskreise

10,00 €

  • Co-Vorsitzende der Integrations-Kommission

10,00 €

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

 

(5)     Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 18,00 €

 

Nehmen Beschäftigte der Stadtverwaltung die Schriftführung wahr, so wird Zeitausgleich gewährt.

 

(6)  Vertritt ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats in Fällen des § 47 HGO die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, so erhält es für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs.4 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 27,00 €.

 

(7)  Vertritt ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei Gratulations- und Repräsentationsterminen so erhält es 15 € Aufwandsentschädigung pro Termin, bei mehreren Terminen maximal 30 € pro Tag.

 

(8)  Nimmt ein ehrenamtliches Mitglied ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet - sein Mandat länger als drei Monate nicht war, wird mit Beginn des 4. Monats in Abstimmung mit der/dem Fraktionsvorsitzenden die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 solange eingestellt bis das ehrenamtliche Mitglied wieder an einer Sitzung teilgenommen hat.

 

 

§ 4 Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

 

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich in Präsenz oder in einem digitalen Format stattfinden und einen Sitzungscharakter aufweisen. Ein Sitzungscharakter liegt unter anderem vor, wenn eine Einladung an den üblichen Personenkreis versendet wurde und diese die Tagesordnung oder den Beratungsgegenstand dargelegt. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.

 

§ 5 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des

 

Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

 

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

 

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.


 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

 

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Nidderau vom 19.05.2017 in Fassung der ersten Änderungssatzung vom 13.12.2018 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Nidderau, den 14.11.2022

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

gez. Andreas Bär

Bürgermeister