Neufassung der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung vom 22.09.2022 für die Friedhöfe der Stadt Nidderau folgende

 

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Nidderau:

 

a)      Friedhof im Stadtteil Heldenbergen

 

b)     Friedhof im Stadtteil Windecken

 

c)      Friedhof im Stadtteil Erbstadt

 

d)     Friedhof im Stadtteil Eichen

 

e)      Friedhof im Stadtteil Ostheim

 

 

 

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

 

 

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

 

(2) die Friedhofsordnung enthält nachfolgende Fassung:

 

Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

 

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Nidderau waren oder

 

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

 

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

 

d) die früher Einwohnerin und Einwohner der Stadt Nidderau waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben

 

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.


f) Sternenkinder, sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.  
Auch die Kinder, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen ebenfalls bestattet werden.  

Einer Bestattung wird ebenfalls zugestimmt, wenn die Antragsstellerin oder der Antragssteller mit Hauptwohnsitz in Nidderau gemeldet ist und sich dauerhaft zur Grabpflege verpflichtet.


Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

 

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

 

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen.
Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.


(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.


(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.


(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.


(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde.

 

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

 

(7) Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.

 

 

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

 

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

 

(3) Die Schließung und Endwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der Sommermonate (April bis September) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr und während der Wintermonate (Oktober bis März) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr täglich für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

 

Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorrübergehend untersagt werden. Voraussetzung ist hierfür ein besonderer Anlass, z. B. Arbeiten auf dem Friedhof, Bestattungsfeierlichkeiten, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, Totengedenkfeiern.

 

 

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

 

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fährräder), soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. §9.

 

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

 

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

 

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung,

 

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

 

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

 

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

 

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.

 

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen und Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

 

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

 

 

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

 

 

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung und Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

 

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

 

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

 

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben

 

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

 

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck

vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

 

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

 

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

 

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

 

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

a) Das Bestattungsgesetz schreibt vor, dass Beerdigungen in Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden müssen. So können Verstorbene frühestens nach 48 Stunden und müssen mindestens innerhalb von acht Tagen beerdigt werden.

b) Urnen müssen innerhalb von neun Wochen nach Einäscherung des Leichnams beigesetzt werden.

 

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr statt. Bestattungen um 09.00 Uhr finden nur in den Sommermonaten von April bis September statt.
In begründeten Ausnahmefällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

(5) Eine Beisetzung ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung durchzuführen ist verboten.

 

 

§ 11 Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

 

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologien sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

 

 

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

 

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

 

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

(7) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

 

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

 

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

 

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben.
Dies gilt auch für Aschenurnen.

 

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen grundsätzlich 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie
20 Jahre. Für Gräber der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, die Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist weiterhin zu erhalten, so lange sie gemäß der §§ 30, 33, 35 in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt werden. Falls eine Grabstätte diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die Friedhofsverwaltung gemäß § 36 verfahren.

 

 

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Sarg- Reihengrabstätte/ Urnen- Reihengrabstätte in eine andere Sarg- Reihengrabstätte/ Urnen -Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

 

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

 

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

 

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(6) Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen sind nicht gestattet.

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Sarg- Reihengrabstätten,

b) Sarg- Wahlgrabstätten,

c) Sarg- Rasengrabstätten (nur wenn vorhanden)

d) Urnen-Reihengrabstätten,

e) Urnen-Wahlgrabstätten,

f)  Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur wenn vorhanden),

g) Urnenwand/Kolumbarium (nur wenn vorhanden) und

h) Urnen-Rasengrabstätten (nur wenn vorhanden).

i)  Urneneinzelgrabstätten unter Bestattungsbäumen (nur wenn vorhanden)   

j)  Gemeinschaftliche Grabanlage und Gedenkstätte für Sternenkinder
    Urneneinzel- und Sargreihengrabstätten (Maße eines Sarges bis max. 0,50 m)
    (nur wenn vorhanden)

k) Urnen- und Erdgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage / 
    Memoriamgarten (nur wenn vorhanden)            

 

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

(3) Ein Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher Grabarten auf den Stadtteilfriedhöfen besteht nicht.

 

 

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

 

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

 

 

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Einzelgrabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

 

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

 

 

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.


A Sarg- Reihengrabstätten

 

§ 18 Definition der Sarg- Reihengrabstätte

Sarg- Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Sarg- Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Bei Sarg- Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendetet 5. Lebensjahr gilt die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4. Satz 3 und 4 entsprechend.

 

 

§ 19 Maße der Sarg- Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

 

a) Sarg- Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Sarg- Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

 

(2) Die Sarg- Reihengräber haben folgende Maße:

 

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 

Länge:              1,20 m

Breite:              0,60 m

 

Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m.

 

2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr


Länge:              2,00 m

Breite:              0,80 m


Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m.

3. Die Sarg- Reihengräber in einer gärtnerbetreuten Grabanlage / in einem Memoriamgarten haben folgende Maße:

Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

 

Länge:              2,50 m

Breite:              1,00 m

 

 

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Sarg- Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

 

(2) Das Abräumen von Sarg- Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist

3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, kann zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen werden.

 

 

B Sarg- Wahlgrabstätten

 

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Sarg- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Sarg- Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Sarg- Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Sarg- Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung besteht, mit Ausnahme des Wiedererwerbs oder der Verlängerung bezüglich eines nicht voll belegten Sarg- Wahlgrabes, nicht.

 

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Sarg- Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

 

(3) Es werden zweistellige Sarg- Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

Optional: Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

 

(4) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Sarg- Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Sarg- Wahlgrab.

         
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:


1. Ehegatten,

2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und

 Geschwister,

4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der       Friedhofsverwaltung.

 

(5) Das Nutzungsrecht an einer Sarg- Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

 

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Sarg- Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

 

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.

 

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Sarg- Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

 

 

§ 22 Maße der Sarg- Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle eines Sarg- Wahlgrabes hat folgende Maße:

 

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

 

Der Abstand zwischen den Sarg- Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

 

 

C Sarg- Rasengrabstätten

 

§ 23 Sarg- Rasengrabstätten

(1) Auf Antrag können Sarg- Reihengrabstätten in einem Rasenfeld angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Sarg- Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

An diesen Grabstätten besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht. Grabschmuck darf nur an den gesetzlichen Totengedenktagen, jeweils im November, abgelegt werden.

 

(2) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten einheitlich im Rasen angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit von 25 Jahren in einfacher Form gepflegt. Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung und deren beauftragte Dritte sind berechtigt, jeglichen unberechtigt abgelegten Grabschmuck entsprechend zu entsorgen.

 

(3) Grabmale sind ausschließlich als liegende Platten zulässig. Art und Größe richten sich nach den Bestimmungen für Urnen- Rasengrabstätten dieser Friedhofsordnung. Die Grabmale sind erdbündig zu verlegen, es sind nur vertiefte Schriften und Symbole zulässig, da die Grabmale bei der Grabfeldpflege mit Mähmaschinen überfahren werden. Vertiefungen bzw. Befestigungsmöglichkeiten für Vasen, Grablichter oder ähnliches dürfen daher nicht angebracht oder eingelassen werden. Das Grabmal ist mittig im oberen Drittel der Grabstätte anzubringen.

 


Urnengrabstätten

 

§ 24 Formen der Aschenbeisetzung

 (1)    Aschen dürfen beigesetzt werden in

 

a)    Urnen- Reihengrabstätten (eine Aschenurne),

b)   Urnen- Wahlgrabstätten (bis zu vier Aschenurnen),

c)    einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

d)   Sarg- Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (je Grabstelle eine Urne),

e)    Urnen- Rasengrabstätten (eine Aschenurne),
mit der Option der Reservierung der Nachbargrabstätte zu Lebzeiten

f)     Urnen- Grabstätte an einem Bestattungsbaum (je Grabstelle eine Urne)

g)   einer Urnenwand (Urneneinzel- und Urnendoppelkammer)

i)  Urnenrasengräber an einer gemeinschaftlichen Grabanlage /
an der Gedenkstätte für Sternenkinder (nur wenn vorhanden)

j)  Urneneinzel-, Urnen-Partnergräber (für bis zu 2 Urnen) und Urnenwahlgräber
(für bis zu 4 Urnen) in einer gemeinschaftlichen Grabanlage (Memoriamgarten)
 – nur in Verbindung mit einem Pflegevertrag über die Treuhandgesellschaft –

Urnen-Partnergräber werden ausschließlich in einer gärtnerbetreuten Grabanlage bzw. in einem Memoriamgarten angeboten. (nur wenn vorhanden)

(2) In allen Grabarten außer unter Punkt g) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen Aschenurnen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit beigesetzt werden. In Sarg- Reihengrabstätten darf eine Aschenurne in Sarg- Wahlgrabstätten dürfen zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

 

(4) Die Urnen-Grabstätten an den Bestattungsbäumen auf den städtischen Friedhöfen sind ausschließlich für Nidderauer Bürger vorgesehen. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten oder anlässlich eines Todesfalles beantragt werden. Eine Verlängerung / Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

Im Übrigen gelten alle weiteren Bestimmungen gemäß der Friedhofsordnung und der Gebührenordnung für den „Bestattungswald Nidderau“.

 

 

§ 25 Definition der Urnen- Reihengrabstätte

 

(1) Urnen-Reihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der

Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

 

(2) Die Urnen- Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  Länge: 0,50 m

  Breite:  0,50 m

 

  Der Abstand zwischen den Urnen- Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.


§ 26 Definition der Urnen- Partnergrabstätte

 

(3) Urnen-Partnergrabstätten werden ausschließlich im Bereich der gärtnerbetreuten Grabanlage bzw. im Memoriamgarten angeboten. Es sind Grabstätten für bis zu 2 Urnenbestattungen, die übereinander beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nur in Verbindung mit einem Pflegevertrag mit der Treuhandstelle für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von Aschenurne abgegeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist möglich.

 

(4) Die Urnen- Partnergrabstätten haben folgende Maße:

  Länge: 0,50 m

  Breite:  0,50 m

 

  Der Abstand zwischen den Urnen- Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.

 

 

§ 27 Definition der Urnen- Wahlgrabstätte

 

(1) Urnen- Wahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen- Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

 

(2) Die Urnenwahlgräber haben folgende Maße:

  Länge: 1,00 m

  Breite: 1,00 m

 

  Der Abstand zwischen den Urnen- Wahlgrabstätten beträgt: 0,30 m.

 

 

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Sarg- Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

 

§ 29 Urnenwände (Kolumbarien)

(1) Es werden sowohl Urneneinzel- als auch Urnendoppelkammern angeboten.

Die Urneneinzelkammern haben eine Größe von 0,29 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,22 m Tiefe.

Die Urnendoppelkammern haben eine Größe von 0,29 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,42 m Tiefe.

 

(2) Die Urneneinzelkammern werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer Urne. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

Die Urnendoppelkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen.


(3) Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnendoppelkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

 

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

 

(5) Die Urnenkammer ist mit einer 5 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

 

(6) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt.

Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

 

 

§ 30 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

 

 

§ 31 Urnen- Rasengrabstätten

(1) Auf Antrag können Urnen- Reihengrabstätten in einem Rasenfeld angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnen- Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. An diesen Grabstätten besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht. Grabschmuck darf nur an den gesetzlichen Totengedenktagen, jeweils im November, abgelegt werden.

 

(2) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten einheitlich im Rasen angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit von 25 Jahren in einfacher Form gepflegt. Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen.

Die Friedhofsverwaltung und deren beauftragte Dritte sind berechtigt, jeglichen unberechtigt abgelegten Grabschmuck entsprechend zu entsorgen.

 

(3) Grabmale sind ausschließlich als liegende Platten zulässig. Art und Größe richten sich nach § 34 Abs. 3 Buchst. c) dieser Friedhofsordnung. Die Grabmale sind erdbündig zu verlegen, es sind nur vertiefte Schriften und Symbole zulässig, da die Grabmale bei der Grabfeldpflege mit Mähmaschinen überfahren werden. Vertiefungen bzw. Befestigungsmöglichkeiten für Vasen, Grablichter oder ähnliches dürfen daher nicht angebracht oder eingelassen werden.

(4) Auf den Rasengräbern dürfen nur Auflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen / Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

5) Urnen- und kleine Sarg-Einzelgräber sollen an der gemeinschaftlichen Grabanlage für Sternenkinder als Rasengrab angelegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. Die bodentief liegende Platte soll sternförmig sein. An diesen Grabstätten besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht.

 

Grabschmuck darf an der Grabstätte vorübergehend nach der Beisetzung abgelegt werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Ablage von Gedenksteinen und persönlichen Gegenständen an einem extra dafür geschaffenen Bereich.

 

 

 § 31 Gemeinschaftliche Grabanlage an der Gedenkstätte für Sternenkinder

(1) Auf dem Friedhof in Nidderau-Heldenbergen hält die Stadt ein zentrales Feld für die    gemeinschaftliche Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Sternenkinder vor. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.

Die Bestattungsanlage ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein und einen Bestattungsbaum, sowie eine Ablageflächen für Blumen und kleinen Gegenständen in Erinnerung an das verstorbene Kind.

(2) Die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Stadt.

(3) Für die Beisetzung des Kindes bzw. für das Gedenken gibt es folgende Optionen:

a) Urnenrasengrab für Kinder

     Ein Urnen-Reihenrasengrab hat folgende Maße:

           Länge:             0,30 m

           Breite:             0,30 m

      
Der Abstand zwischen den Urnen-Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
Die Grabplatten in Sternform müssen fachmännisch und bodentief verlegt werden.
Stärke der Grabplatte: mind. 0,12 m

b) Sargrasengrab für Kinder

           Ein Sargrasengrab für Kinder an der Gedenkstätte hat folgende Maße:

           Länge:             0,50 m

           Breite:             0,50 m

   
Der Abstand zwischen den Sarg-Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.

 

Die Grabplatten in Sternform müssen fachmännisch und bodentief verlegt werden.
Stärke der Grabplatte: mind. 0,12 m


     c) Urnenbeisetzung am Bestattungsbaum (anonym oder mit Plakette)
         Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch eine Erinnerungsplakette am

         Baum erfolgen (Name, Geburts- und Sterbedatum). 
    

     d) anonyme Bestattung

     e) für das Ablegen eines Gedenksteines oder eines anderen persönlichen

         Gegenstandes im Bereich der Anlage gibt es wenig Gestaltungsvorschriften. 

 

Das Ablegen von Grabschmuck, Utensilien und Blumen ist ausdrücklich in einem extra dafür geschaffenen Bereich gestattet. Verwelkte Blumen und verwitterte Gegenstände können von der Stadt ohne Ankündigung beseitigt werden. Dies geschieht aber nur um diesen Ort in einem pietätvollen und würdigen Zustand zu erhalten.

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

 

1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwand (Kolumbarium), Bestattung an der Gedenkstätte für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Rasengräber.

 

2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

 

3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

 

4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 36

           sein.

 

5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

 

7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

 

 

§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

a) Auf Grabstätten sind nicht zugelassen, Grabmale

 

(1)          aus schwarzem Kunststein oder Gips,

(2)          aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

(3)          mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

(4)          mit Farbanstrich aus Stein,

(5)          mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(6)          mit Lichtbildern,

(7)          mit Inschriften, die der Würde des Ortes abträglich sind.

 

 b)  Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1)    Eine allseitige und gleichmäßige Bearbeitung der Grabmale ist nicht erforderlich.

2)    Die Grabmale dürfen einen Sockel haben.

3)    Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

4)    Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werksgerecht abzustimmen und dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen.

 

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

a)      auf Sarg- Reihengrabstätten Ansichtsfläche: 0,60 m²

b)     auf zweistelligen Sarg- Wahlgrabstätten Ansichtsfläche: 1,20 m²

c)      auf dreistelligen Sarg- Wahlgrabstätten Ansichtsfläche: 1,80 m²

         

Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,30 m sein. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen sie nicht höher als 0,70 m sein.

 

Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

 

(3)     Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

a)      auf Urnen- Reihengrabstätten:    Ansichtsfläche: 0,15 m²

b)     auf Urnen- Wahlgrabstätten:                  Ansichtsfläche: 0,50 m²

c)      auf Urnen- Rasengrabstätten:

 

              Länge der liegenden Platte:            0,50 m

              Breite:                                    0,50 m

              Stärke:                        mind.  0,12 m

 

Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 1,30 m sein.

 

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zugelassen.

 

(5) Grabeinfassungen sind im Rahmen des Üblichen zugelassen. Sie dürfen das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Bei neu zu belegenden Grabfeldern können Grabeinfassungen aus Stein oder Kunststein untersagt werden.

 

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

 

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 25 und 26 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

 

(8) Um die Bestattungsbäume herum ist es nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke und sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Die Anlage und Pflege des Areals obliegt der Stadt Nidderau. Es ist untersagt Bäume zu schmücken oder zu verändern. Die Stadt Nidderau kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 cm Höhe und 12 cm Breite an den Bestattungsbaum anbringen. Auf dieser Erinnerungsplakette können Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingraviert werden.

 

(9) Gärtnerisch betreute Grabfelder / Memoriamgarten

a) auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen Thüringen möglich.

 

 b) In diesem Grabfeld werden sowohl Urnen-Reihengräber, Urnen-Partnergräber (für bis zu 2 Urnen), Urnenwahlgräber (für bis zu 4 Urnen) als auch Sargreihengrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.

 

 

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und – einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

 

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

 

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. In diesem Fall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen und in angemessener Form zu bepflanzen. Die Friedhofsverwaltung kann dem für ein Grab Sorgepflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten auffordern, die Grabanlage in angemessener Frist herzustellen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

 

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

 


§ 35 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.


(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA Grabmal, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

 

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

 

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

 

 

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

 

 

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

 


§ 37 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen inklusive der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Es ist erforderlich die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor Einebnung eines Grabes in Kenntnis zu setzen.

Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

 

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

 

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, an der gemeinschaftlichen Grabanlage und Gedenkstätte für Sternenkinder sowie den Rasengrabstätten und den Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen – sind zu bepflanzen. Sie müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dabei ist auch die Pflege zwischen den Gräbern zu berücksichtigen, welche von den Nutzungsberechtigten jeweils bis zur Hälfte der Nachbargräber zu pflegen ist. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

 

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

 

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

 

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

 

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

 

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Der Einsatz von Glyphosat ist strengstens untersagt.

 

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.




§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

 

(2) Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung in friedhofswürdiger Weise bepflanzt und hergerichtet werden.

 

(3) Wird eine Sarg- Reihen- und ein Urnen- Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Sarg- Wahl- und eine Urnen- Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.  Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

 

 

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften



§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

 

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.


 

§ 41 Datenspeicherung / Listen

(1) Es werden folgende Daten gespeichert:

 

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Sarg-Reihengrabstätten, der Sarg- Wahlgrabstätten, der Erd- Rasengrabstätten, der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, der Urnenrasengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

 

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

 

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

 

d) eine Namens- und Anschriftenkartei der Nutzungsberechtigten an Grabstätten.

 

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

 

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 43 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

 

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne eine Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

 

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

 

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

 

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

 

 f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,

 

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

 

 h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

 

 i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mit auf den Friedhof bringt,

 

  j)  entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

 

k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

 

l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

 

m) seinen privaten Haus- oder Sperrmüll auf dem Friedhof entsorgt,

 

n) entgegen § 10 Abs. 5 Beisetzung eigenmächtig und ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, durchführt.

 

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

 

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 42 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

 

 

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Nidderau außer Kraft.


 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

 

Nidderau, den 03.11.2022

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

Andreas Bär

Bürgermeister