Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I. S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I. S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung vom 22.09.2022 für die Friedhöfe der Stadt Nidderau folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 22.09.2022, sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragsstellerin oder der Antragssteller,
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
c) Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
d) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der
Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche (pauschale Gebühr)
| 161,00 €
|
b) Benutzung der Trauerhalle | 300,00 € |
|
|
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie den Transport der Blumen etc. zum Grab durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom
6. Lebensjahr ab
1. in einem Sarg- Reihengrab
560,00 €
(Die Gebühren gelten für Sarg-Rasengrabstätten entsprechend)
2. in einem Sarg- Wahlgrab
a) Erstbestattung
560,00 €
b) jede weitere Bestattung
952,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren
1. in einem Sarg- Reihengrab
405,00 €
2. in einem Sarg- Wahlgrab
a) Erstbestattung
405,00 €
b) jede weitere Bestattung
465,00 €
c) Urnen- oder Erdbestattung eines Kindes an der gemeinschaftlichen Grabanlage und Gedenkstätte für Sternenkinder
185,00 €
(2) Für die Beisetzung von Urnen eines Erwachsenen oder eines Kindes
ab dem 6. Lebensjahr werden folgende Gebühren erhoben:
1) in einem Urnen- Reihengrab
229,00 €
2) in einem Urnen- Wahlgrab
a) Erstbestattung
229,00 €
b) für jede weitere Bestattung
229,00 €
c) in einem belegten Sarg-Reihengrab für Erdbestattung
229,00 €
d) in einem belegten Sarg-Wahlgrab für Erdbestattung
229,00 €
e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
229,00 €
f) in einem Urnen- Reihengrab eines Rasengrabfeldes
229,00 €
g) in einer Urnenkammer einer Urnenwand/eines Kolumbariums
103,00 €
h) in einem Urneneinzelgrab an einem Bestattungsbaum
229,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren betragen:
1. für die Umbettung einer Leiche durch ein Bestattungsunternehmen:
a) innerhalb der Friedhöfe
nach Aufwand
b) nach einem anderen Friedhof
nach Aufwand
Für Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
2. für die Umbettung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung:
a) innerhalb des Friedhofes
nach Aufwand
b) nach einem anderen Friedhof
nach Aufwand
c) aus einer Urnenwand
nach Aufwand
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen- Wahlgräbern, sowie Urnendoppelkammern in einer Urnenwand
1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg-Wahlgräbern
für Erdbestattungen für 30 Jahre für Sarg- Wahlgräber
mit zwei Grabstellen sind zu entrichten
4.022,00 €
2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlstellen
auf 30 Jahre werden für Urnen-Wahlgräber mit
bis zu vier Grabstellen
2.101,00 €
3. Für den Erwerb von Nutzungsrechten für eine Urnendoppel-
kammer zur Aufnahme von max. zwei Urnen werden
für 30 Jahre erhoben:
1.927,00 €
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte werden pro Jahr erhoben:
1. bei Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen
mit zwei Grabstellen
134,00 €
2. für Urnen- Wahlgräber und Urnen-Partnergräber
70,00 €
3. für Urnendoppelkammern
64,00 €
4. für ein Urneneinzelgrab am Bestattungsbaum
35,00 €
5. bei Sarg-Wahlgräbern für Erdbestattungen,
jede weitere Grabstelle
96,00 €
6. für Sarg-Reihentiefgräber
43,00 €
7. für ein Grab an der Gedenkstätte für Sternenkinder
für Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
30,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnen- Reihengräbern, Urneneinzelkammern in einer Urnenwand, Urnenrasen- sowie Sarg- Rasengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnengrabstätten an einem Bestattungsbaum oder an der Gedenkstätte für Sternenkinder
Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die nachstehend aufgeführten Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes
zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur
Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer von 20 Jahren
600,00 €
2. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes
zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
für die Dauer von 25 Jahren
1.842,00 €
3. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes
in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren
2.642,00 €
4. für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte
für die Dauer von 25 Jahren
1.254,00 €
5. für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte
in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
für die Dauer von 25 Jahren
1.317,00 €
6. für die Überlassung eines Urnen- Reihengrabes
in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren
1.429,00 €
7. für die Überlassung einer Urneneinzelkammer in
einer Urnenwand für die Dauer von 25 Jahren
1.260,00 €
8. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes an einem
Bestattungsbaum für die Dauer von 25 Jahren
884,00 €
9. für die Überlassung eines Rasengrabes an der
Gedenkstätte für Sternenkinder zur Beisetzung eines
Kindes (Urne oder kleiner Sarg bis 0,50 m) bis zur
Vollendung des 5. Lebensjahres / für die Dauer von 20 Jahren
600,00 € (*)
(*) Für diese Kosten kann eine zinsfreie Ratenzahlung
vereinbart werden. (20 Monate á 30,00 €)
§10 Erwerb von Nutzungsrechten
in einer gärtnerbetreuten Grabanlage / im Memoriamgarten
Sarg- Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnen- Reihengräbern in einem Urnengemeinschaftsgrab, Urnen-Partnergräber, Urnenwahlgräber
Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die nachstehend aufgeführten Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes
zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
für die Dauer von 25 Jahren
1.842,00 €
2. für die Überlassung einer Urnen-Einzelgrabstätte
im Urnengemeinschaftsgrab für die Dauer von 25 Jahren
1.254,00 €
4. für die Überlassung einer Urnen-Partnergrabstätte
für bis zu zwei Urnen für die Dauer von 25 Jahren
1.304,00 €
5. für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlstellen
auf 30 Jahre werden für Urnen-Wahlgräber mit
bis zu vier Urnen-Grabstellen
2.101,00 €
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte werden pro Jahr erhoben:
1. Sarggräber für Erdbestattungen
134,00 €
2. für Urnen-Wahlgräber und Urnen-Partnergräber
70,00 €
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage / in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen Thüringen möglich ist.
Weitere Details siehe in der jeweils aktuellen Friedhofsordnung.
§ 11 Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen, etc.) durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Sargbestattungen
1.bei zweistelligen Sarg- Wahlgräbern
655,00 €
2. bei dreistelligen Sarg- Wahlgräbern
700,00 €
3. bei vierstelligen Sarg- Wahlgräbern
774,00 €
4. bei fünfstelligen Sarg- Wahlgräbern
811,00 €
5. bei Sarg- Reihengräbern
420,00 €
6. bei Sarg- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld
50,00 €
7. bei Kindergräbern (Kinder unter 6 Jahren)
231,00 €
b) für Urnenbeisetzungen
1. bei Urnen- Wahlgräbern
300,00 €
2. bei Urnen- Reihengräbern
175,00 €
3. bei Urnen- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld
50,00 €
4. bei Urneneinzel- und Urnendoppelkammern in
50,00 €
einer Urnenwand, je Kammer
5. bei Kindergräbern (Kinder unter 6 Jahren)
50,00 €
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 01.08.2017.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Nidderau, den 03.11.2022
Der Magistrat der Stadt Nidderau
Andreas Bär
Bürgermeister