Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung


Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I. S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I. S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung vom 22.09.2022 für die Friedhöfe der Stadt Nidderau folgende

 

Satzung (Gebührenordnung)

 

beschlossen:

 

I. Gebührenpflicht

 

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 22.09.2022, sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)       Die Antragsstellerin oder der Antragssteller,


b)     Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.


c)      Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.


Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

 

d) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller.

 

(2)  Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

 

a)  die Antragstellerin oder der Antragsteller,

 

b)  diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der
  Kosten verpflichtet hat.

 

(3)    Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

 

(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

 

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

II. Gebührenarten

 

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:                
                       

a)    Aufbewahrung einer Leiche (pauschale Gebühr)

      

161,00 €

 

b)    Benutzung der Trauerhalle

300,00 €

 

 

 

§ 6 Bestattungsgebühren

 

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie den Transport der     Blumen etc. zum Grab durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom
6. Lebensjahr ab

 

1. in einem Sarg- Reihengrab                                                                       

560,00 €

 (Die Gebühren gelten für Sarg-Rasengrabstätten entsprechend)                

2. in einem Sarg- Wahlgrab

 

a) Erstbestattung                                                                                         

560,00 €

 

b) jede weitere Bestattung                                                                        

952,00 €

 

 

 

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren

 

1. in einem Sarg- Reihengrab                                                                       

405,00 €

 

2. in einem Sarg- Wahlgrab

 

a)  Erstbestattung                                                                                        

405,00 €

 

b)  jede weitere Bestattung                                                                       

465,00 €

 

c)   Urnen- oder Erdbestattung eines Kindes an der gemeinschaftlichen Grabanlage und Gedenkstätte für Sternenkinder                                                                                   

185,00 €

 

 

(2) Für die Beisetzung von Urnen eines Erwachsenen oder eines Kindes
     ab dem 6. Lebensjahr werden folgende Gebühren erhoben:

 

1) in einem Urnen- Reihengrab                                                                    

229,00 €

 

2) in einem Urnen- Wahlgrab

 

a) Erstbestattung                                                                                         

229,00 €

 

b) für jede weitere Bestattung                                                                  

229,00 €

 

c) in einem belegten Sarg-Reihengrab für Erdbestattung                  

229,00 €

 

d) in einem belegten Sarg-Wahlgrab für Erdbestattung                     

229,00 €

 

e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen                                

229,00 €

 

f) in einem Urnen- Reihengrab eines Rasengrabfeldes                                                                             

229,00 €

 

g) in einer Urnenkammer einer Urnenwand/eines Kolumbariums                                                                               

103,00 €

 

h) in einem Urneneinzelgrab an einem Bestattungsbaum                 

229,00 €

       
 

§ 7 Umbettungsgebühren

Die Umbettungsgebühren betragen:

 

1. für die Umbettung einer Leiche durch ein Bestattungsunternehmen:

 

a) innerhalb der Friedhöfe                                   

nach Aufwand

b) nach einem anderen Friedhof                        

nach Aufwand

 

 

Für Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.

 

2. für die Umbettung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung:

 

a) innerhalb des Friedhofes                                

 nach Aufwand

b) nach einem anderen Friedhof                        

nach Aufwand

c) aus einer Urnenwand                                         

nach Aufwand

 

                                                                                                                                                             

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen- Wahlgräbern, sowie Urnendoppelkammern in einer Urnenwand

 

1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg-Wahlgräbern
für Erdbestattungen für 30 Jahre für Sarg- Wahlgräber
mit zwei Grabstellen sind zu entrichten                                                        

4.022,00 €

 

2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlstellen
auf 30 Jahre werden für Urnen-Wahlgräber mit
bis zu vier Grabstellen                                                                                     

2.101,00 €

 

3. Für den Erwerb von Nutzungsrechten für eine Urnendoppel-

    kammer zur Aufnahme von max. zwei Urnen werden

    für 30 Jahre erhoben:                                                                                       

1.927,00 €

 

     

 

                                                                                                                                                             

Für die Verlängerung der Nutzungsrechte werden pro Jahr erhoben:

 

1. bei Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen

    mit zwei Grabstellen                                                                                   

134,00 €

 

2. für Urnen- Wahlgräber und Urnen-Partnergräber                                 

70,00 €

 

3. für Urnendoppelkammern                                                                           

64,00 €

 

4. für ein Urneneinzelgrab am Bestattungsbaum                                         

35,00 €

 

5. bei Sarg-Wahlgräbern für Erdbestattungen,

jede weitere Grabstelle                                                                           

 96,00 €

 

   6. für Sarg-Reihentiefgräber                                                                          

43,00 €

 

   7. für ein Grab an der Gedenkstätte für Sternenkinder
       für Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres                  

30,00 €

 

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnen- Reihengräbern, Urneneinzelkammern in einer Urnenwand, Urnenrasen- sowie Sarg- Rasengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnengrabstätten an einem Bestattungsbaum oder an der Gedenkstätte für Sternenkinder

 

Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die nachstehend aufgeführten Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

 

1. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes                                    

zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur                                         
    Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer von 20 Jahren            

600,00 €

 

2. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes                                    

zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
für die Dauer von 25 Jahren                                                                       

1.842,00 €

 

  3. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes                                     

in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren                        

2.642,00 €

 

4. für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte

     für die Dauer von 25 Jahren                                                                     

1.254,00 €

 

5.  für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte

     in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

     für die Dauer von 25 Jahren                                                                    

1.317,00 €

 

6.  für die Überlassung eines Urnen- Reihengrabes               

     in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren                        

1.429,00 €

 

7.  für die Überlassung einer Urneneinzelkammer in                               

einer Urnenwand für die Dauer von 25 Jahren                                    

1.260,00 €

 

8. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes an einem
    Bestattungsbaum für die Dauer von 25 Jahren                                         

884,00 €

 

9. für die Überlassung eines Rasengrabes an der

    Gedenkstätte für Sternenkinder zur Beisetzung eines
    Kindes (Urne oder kleiner Sarg bis 0,50 m) bis zur
    Vollendung des 5. Lebensjahres / für die Dauer von 20 Jahren        

600,00 € (*)
   
(*) Für diese Kosten kann eine zinsfreie Ratenzahlung
     vereinbart werden. (20 Monate á 30,00 €)

 

 

 

§10 Erwerb von Nutzungsrechten
in einer gärtnerbetreuten Grabanlage / im Memoriamgarten
Sarg- Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnen- Reihengräbern in einem Urnengemeinschaftsgrab, Urnen-Partnergräber, Urnenwahlgräber 

 

Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die nachstehend aufgeführten Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

 

1. für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes                                    

zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
    für die Dauer von 25 Jahren                                                                       

1.842,00 €

 

  2. für die Überlassung einer Urnen-Einzelgrabstätte

    im Urnengemeinschaftsgrab für die Dauer von 25 Jahren                  

1.254,00 €

 

4. für die Überlassung einer Urnen-Partnergrabstätte 
    für bis zu zwei Urnen für die Dauer von 25 Jahren                                

1.304,00 €

 

5.  für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlstellen
     auf 30 Jahre werden für Urnen-Wahlgräber mit
    bis zu vier Urnen-Grabstellen                                                                    

 2.101,00 €



Für die Verlängerung der Nutzungsrechte werden pro Jahr erhoben:

 

1. Sarggräber für Erdbestattungen                                                             

134,00 €

 

2. für Urnen-Wahlgräber und Urnen-Partnergräber                                  

70,00 €

 

 

Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage / in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen Thüringen möglich ist.

Weitere Details siehe in der jeweils aktuellen Friedhofsordnung.

 


§ 11 Gebühren für Grabräumungen

 

(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen, etc.) durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) für Sargbestattungen

 

1.bei zweistelligen Sarg- Wahlgräbern                                                   

655,00 €

 

2. bei dreistelligen Sarg- Wahlgräbern                                                   

700,00 €

 

3. bei vierstelligen Sarg- Wahlgräbern                                                   

774,00 €

 

4. bei fünfstelligen Sarg- Wahlgräbern                                                  

 811,00 €

 

5. bei Sarg- Reihengräbern                                                                      

 420,00 €

 

6. bei Sarg- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld                             

50,00 €

 

7. bei Kindergräbern (Kinder unter 6 Jahren)                                        

231,00 €

 

 

b) für Urnenbeisetzungen

 

1. bei Urnen- Wahlgräbern                                                                        

300,00 €

 

2. bei Urnen- Reihengräbern                                                                    

175,00 €

 

3. bei Urnen- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld                          

50,00 €

   

4. bei Urneneinzel- und Urnendoppelkammern in                                 

50,00 €

    einer Urnenwand, je Kammer                                             


5. bei Kindergräbern (Kinder unter 6 Jahren)                                        

50,00 €

 

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 01.08.2017.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Nidderau, den 03.11.2022

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

Andreas Bär
Bürgermeister