Neufassung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge – Stellplatz- und Ablösesatzung –


Neufassung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge – Stellplatz- und Ablösesatzung –

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtver-ordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung am 07.04.2022 die nachstehende Satzung beschlossen:

 

§1
Stellplatzpflicht
(1) Für das Gebiet der Stadt Nidderau wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in ge-eigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstell-plätze).
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.
(3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeugen aufnehmen kön-nen.
(4) Für die Gebiete der Stadt Nidderau wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 5.

 

§2
Gestaltung der Stellplätze
(1) Stellplätze für Personen- und Lastkraftwagen sind mit Pflaster-, Verbundsteinen
oder ähnlich luft- und wasserdurchlässigem Belag, auf einem der Verkehrsbelastung ent-sprechenden Unterbau herzustellen.
(2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflan-zen. Je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeig-nete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1000 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Be-pflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
(3) Werden Stellplätze an der Straßenseite errichtet, darf die Gesamtbreite der Stell-plätze max. 50 % der Grundstücksbreite an der Straßenfront betragen.
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwen-dung.

 

§3
Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze
(1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:
1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht
oder einem Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger                         12,5 m²

2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht
oder einem Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen                                                                    50 m²

3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht
oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus                                                                        150 m²

4. für einen Fahrradabstellplatz                                                                                                1,20 m²

 

§ 4
Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, der verbindliche Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze ent-sprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
(3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.

 

§5
Ablösebetrag
(1) Für das Gebiet der Stadt Nidderau kann die Herstellungspflicht für Pkw-Stellplätze ge-mäß § 2 auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst wer-den, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
(2) Folgende Ablösungsbeträge sind festgelegt:
Stellplatz nach § 3 Nr.1                5.500,00 €
Stellplatz nach § 3 Nr.2              12.800,00 €
Stellplatz nach § 3 Nr.3              37.350,00 €
(3) Vor Zahlung des Ablösebetrages soll eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Nidderau.
(5) Im Einzelfall kann der Magistrat der Stadt Nidderau Abweichungen zur Stellplatzablöse beschließen.

 

§6
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 (4) S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.

 

§7
Standort

Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstel-lung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 200 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivil-rechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

 

§8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge-benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, den 02.05.2022

Gez. Andreas Bär
Bürgermeister