Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Nidderau


Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Nidderau

 Inhaltsverzeichnis

I. Stadtverordnete

1. Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

2. Anzeigepflicht

3. Treupflicht

4. Verschwiegenheitspflicht

5. Ordnungswidrigkeiten

 

II. Fraktionen

6. Bildung von Fraktionen

7. Rechte und Pflichten

 

III.        Ältestenrat

8. Rechte und Pflichten

 

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

9. Einberufen der Sitzungen

10. Reihenfolge der Tagesordnung

11. Vorsitz und Stellvertretung

 

V. Anträge, Anfragen

12. Anträge

13. Sperrfrist für abgelehnte Anträge

14. Rücknahme von Anträgen

15. Antragskonkurrenz

16. Anfragen

 

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

17. Öffentlichkeit

18. Beschlussfähigkeit

19. Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen

20. Teilnahme des Magistrats

 

VII. Gang der Verhandlung

21. Ändern und Erweitern der Tagesordnung

22. Beratung

22a. Haushaltsplanverfahren (§§ 97 und 98 HGO)

23. Anträge zur Geschäftsordnung

24. Redezeit

25. Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

26. Abstimmung

 

VIII. Ordnung in den Sitzungen

27. Ordnungsgewalt und Hausrecht

28. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrats

 

IX. Niederschrift

29. Niederschrift

 

X. Ausschüsse

30. Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

30a. Tätigwerden der Ausschüsse

31. Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

32. Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

33. Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

 

XI. Ortsbeiräte

34. Anhörungspflicht

35. Vorschlagsrecht des Ortsbeirates

36. Rederecht in den Sitzungen

 

XII.  Ausländerbeirat/Integrations-Kommission

37. Anhörungspflicht

38. Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission

39. Rederecht in den Sitzungen

 

XIII. Jugendbeirat            

40. Anhörungspflicht

41. Vorschlagsrecht des Jugendbeirates

42. Rederecht in den Sitzungen

 

XIV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

43. Sonstige Beteiligungsrechte gem. § 8 c HGO

 

XV. Schlussbestimmungen

44. Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

45. Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

46. Inkrafttreten

 

 

 

Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Nidderau

 

Aufgrund der §§ 5, 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 07.04.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Stadtverordnete

§ 1

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung an und legen diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung mehr als einmal unentschuldigt, kann das vorsitzende Mitglied es schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von dem vorsitzenden Mitglied zu verlesen.

(3) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

 

§ 2

Anzeigepflicht

(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband dem vorsitzenden Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Stadtverordnete haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt Nidderau dem vorsitzenden Mitglied anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

 

§ 3

Treupflicht

(1) Stadtverordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt Nidderau nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretende handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

 

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

Stadtverordnete unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt das vorsitzende Mitglied der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

 

II. Fraktionen

§ 6

Bildung von Fraktionen

(1) Die Stadtverordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von 3 Stadtverordneten.

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als hospitierende Mitglieder aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3) Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der hospitierende Mitglieder sowie seine Stellvertretung dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, hospitierenden Mitgliedern sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

 

§ 7

Rechte und Pflichten

(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrats und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.

 

III. Ältestenrat

 

§ 8

Rechte und Pflichten

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und den vorsitzenden Mitgliedern der Fraktionen. Ist ein vorsitzendes Mitglied einer Fraktion verhindert, kann dafür ausschließlich das stellvertretende vorsitzende Mitglied teilnehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Erste Stadträtin bzw. der Erste Stadtrat kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Bei Bedarf können auch weitere Verwaltungsmitarbeitende hinzugezogen werden. Die Niederschriften fertigt die Schriftführung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Der Ältestenrat unterstützt das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Das vorsitzende Mitglied soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Es ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister namens des Magistrats verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.

(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die vorsitzenden Mitglieder der übrigen Fraktionen.

 

 

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

§9

Einberufen der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens 6 mal im Jahr ein. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von dem vorsitzenden Mitglied im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.

(3) Das vorsitzende Mitglied hat Anträge, die den Anforderungen des § 12 genügen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Stadtverordneten und den Magistrat. Darin ist Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem vorsitzenden Mitglied eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

(5) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

 

 

§ 10

Reihenfolge der Tagesordnung

Es werden die Tagesordnungspunkte in den folgenden Blöcken auf die Tagesordnung gesetzt:

  • Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Mitteilungen des Magistrates
  • Anträge des Magistrats
  • Anträge
  • Anfragen
  • Beantwortung der Anfragen

 

§ 11

Vorsitz und Stellvertretung

(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Es führt die Sitzung sachlich gerecht und unparteiisch. Ist es verhindert, so sind die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder zur Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Stadtverordnetenversammlung zuvor beschlossen hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung i. S. d. § 10 zu erwirken. Im Übrigen hat es die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Es handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht i. S. v. §§ 27, 28 aus.

 

V.Anträge, Anfragen

§ 12

Anträge

(1) Stadtverordnete, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen. Der Ausländerbeirat/ Die Integrations-Kommission kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende betreffen, Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.

(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Antragstellende können bestimmen, dass der Antrag vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.
Wenn im Antrag kein Ausschuss angegeben ist, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung, ob und wenn ja an welchen Ausschuss der Antrag verwiesen wird.
Sind mehrere Ausschüsse angeben, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, an welchen Ausschuss der Antrag weitergeleitet wird.

(3) Anträge sind schriftlich oder elektronisch und von den Antragstellenden unterzeichnet bei dem vorsitzenden Mitglied oder bei einer von dem vorsitzenden Mitglied zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Antragstellung in elektronischer Form durch E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt – außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO – die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes oder seiner Stellvertretung.
Die Anträge müssen spätestens am Montag der Vorwoche bis 12:00 Uhr bei dem vorsitzenden Mitglied, seiner Vertretung oder dem Gremienbüro eingegangen sein. Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters müssen drei Tage vor der Sitzung bei dem vorsitzenden Mitglied, seiner Vertretung oder dem Gremienbüro eingegangen sein.
Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung allen Stadtverordneten zugeleitet.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist das vorsitzende Mitglied Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellenden dies bestimmt haben. Im Übrigen hat das vorsitzende Mitglied rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.

(5) Verspätete Anträge nimmt das vorsitzende Mitglied auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates/der Integrations-Kommission, des Jugendbeirates oder sonstigen Beirates erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet das vorsitzende Mitglied diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Das vorsitzende Mitglied setzt dem Ortsbeirat, dem Ausländerbeirat/der Integrations-Kommission, dem Jugendbeirat oder dem sonstigen Beirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 34, 36 und 39 zu beachten.

(7) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese dürfen den Antrag nur geringfügig ändern (siehe §15 (3)) und müssen für die Stadtverordneten nachvollziehbar sein. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(8) Anträge, die sich aktuell im Geschäftsgang bzw. in Bearbeitung befinden, können nicht erneut gestellt werden. Auf Verlangen einer Fraktion hat die Verwaltung im zuständigen Fachausschuss in der nächsten Sitzung einen Sachstand zur Kenntnis zu geben.

 

§ 13

Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieser frühestens nach einem Jahr erneut eingebracht werden.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellenden begründet darlegen, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann zur Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.

 

§ 14

Rücknahme von Anträgen

 Anträge können bis zur Abstimmung von den Antragstellenden zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadtverordneten müssen alle die Rücknahme erklären.

 

§ 15

Antragskonkurrenz

(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 12, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.

(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten (Dringlichkeitsantrag/ Dringlichkeitsvorlage).

(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 26 Abs. 4.

 

§ 16

Anfragen

(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO in schriftlicher oder elektronischer Form an den Magistrat stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder beim Magistrat einzureichen. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Magistrat zur schriftlichen oder elektronischen Beantwortung weiter. Anfragen werden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, spätestens jedoch in der Folgesitzung beantwortet. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Den Fragestellenden sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellenden, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.

 

 

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

§ 17

Öffentlichkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.

 

§ 18

Beschlussfähigkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die antragstellende Person zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.

 

§ 19

Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen

(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch wird die Stadt für eine Betreuung der Kinder Sorge tragen.

(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Diese sind von der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des §29 Abs. 4 – bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung aufzubewahren. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
Die Tonaufnahmen dürfen nur von der Schriftführung, dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses abgehört werden.
Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nicht zulässig.

(3) Eine Internetübertragung (sog. Live-oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter nidderau.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dies gilt für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Sitzungen der Ausschüsse/ Ortsbeiräte/ Beiräte/Ausländerbeirat/Integrations-Kommission.

(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden um 22.30 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung getragen werden.
Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt das vorsitzende Mitglied vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch das vorsitzende Mitglied unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

 

§ 20

Teilnahme des Magistrates

(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie bzw. er zunächst die Auffassung des Magistrats darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat ein anderes Magistratsmitglied zur Darlegung der Auffassung des Magistrats benennen.

 

VII. Gang der Verhandlung

§ 21

Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere zustimmen,

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  • Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
  • Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 22

Beratung

(1) Das vorsitzende Mitglied ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2) Zur Begründung des Antrages erhalten zuerst die Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet das vorsitzende Mitglied die Aussprache.

(3) Das vorsitzende Mitglied erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4) Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit das Wort ergreifen. Will es an der Beratung teilnehmen, so hat es die Sitzungsleitung einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

  • Das Schlusswort des Antragstellendens unmittelbar vor der Abstimmung,
  • Fragen zur Klärung von Zweifeln,
  • Persönliche Erwiderungen.

(6) Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 22a

Haushaltsplanverfahren (§§ 97 und 98 HGO)

(1) Der vom Magistrat festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung oder einer Nachtragssatzung wird in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Der Ältestenrat beschließt einen Terminplan über die Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung und einer Nachtragssatzung im Rahmen der nachstehenden Regelungen – einschließlich Beteiligung der Ortsbeiräte – wobei eine Abkürzung der Fristen bei einer Nachtragssatzung möglich ist.

(2) In der ersten Lesung wird der Entwurf eingebracht und die Haushaltsrede der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters oder der Kämmerin bzw. des Kämmerers gehalten. Es findet keine Aussprache statt.

(3) Anträge zum Haushalt sind spätestens gem. Terminplan einzureichen.

(4) In der zweiten abschließenden Lesung des Haushaltsplanes haben die Fraktionen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann werden der Haushaltsentwurf und die Anträge beraten und beschlossen. Das Investitionsprogramm gemäß § 101 HGO ist vor der Haushaltssatzung zu beschließen.

 

§ 23

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die oder der Stadtverordnete kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt das vorsitzende Mitglied nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

 

§ 24

Redezeit

(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Stadtverordneten beträgt in der Regel höchstens 5 Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung abweichendes bestimmt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Stadtverordnete sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.

 

§ 25

Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung – jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtig zu stellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die Stadtverordnete für sich persönlich abgeben, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens 5 Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

 

§ 26

Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt das vorsitzende Mitglied die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt es stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf es fragen, wer den Antrag ablehnt. Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet das vorsitzende Mitglied.

(4) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Das vorsitzende Mitglied befragt die Stadtverordneten einzeln über ihre Stimmabgabe; die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe der Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jedes Mitglieds, die eigene Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten zu lassen.

(5) Das vorsitzende Mitglied stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt es die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

 

VIII. Ordnung in den Sitzungen

§ 27

Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Das vorsitzende Mitglied handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

  • die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
  • die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
  • bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich das vorsitzende Mitglied kein Gehör verschaffen, so verlässt es den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

 

 

§ 28

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates

(1) Das vorsitzende Mitglied ruft Stadtverordneten sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Es kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die redeberechtigte Person erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied entzieht Stadtverordneten oder Mitgliedern des Magistrates das Wort, wenn sie es eigenmächtig ergriffen haben oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es der betroffenen Person zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Das vorsitzende Mitglied ruft die Stadtverordneten oder das Mitglieder des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Das vorsitzende Mitglied kann einzelnen Stadtverordneten bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die betroffene Person kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

 

IX. Niederschrift

 

§ 29

Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Alle Stadtverordneten können vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführung zu unterzeichnen. Zur Schriftführung können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführung ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

(3) Die Niederschrift liegt in der Regel ab dem 7. Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus, im Fachdienst Gremienarbeit zur Einsicht für die Stadtverordneten, die Mitglieder des Magistrates und den Vorsitzenden Mitgliedern der Ortsbeiräte offen. Gleichzeitig sind den Stadtverordneten, den Mitgliedern des Magistrats und den Vorsitzenden Mitgliedern der Ortsbeiräte Abschriften der Niederschrift zuzuleiten. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen dem vorsitzenden Mitglied und den Stadtverordneten, den Mitgliedern des Magistrats bzw. den Vorsitzenden Mitgliedern der Ortsbeiräte zuvor vereinbart wurde.

(4) Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bzw. der Offenlegung bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erheben. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend.
Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.

(5) Zur Information der Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden. Die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung ist im Internet zu veröffentlichen.

 

X. Ausschüsse

 

§ 30

Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 12 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

 

§ 30a

Tätigwerden der Ausschüsse

(1) Das vorsitzende Mitglied weist Magistratsvorlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung fallen, in der Regel den Ausschüssen direkt zur Beratung zu. Der Beratungsweg ergibt sich im Regelfall aus den Vorlagen.

(2) § 32 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Ausschüsse werden daneben in der Regel durch einen Überweisungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung oder nach § 12 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung tätig.

 

§ 31

Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss in schriftlicher oder elektronischer Form die Ausschussmitglieder. Das vorsitzende Mitglied gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.

(2) Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses schriftlich benannt.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordneten vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und ihrer Vertretung Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.

 

§ 32

Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat fest.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 17 gilt entsprechend.

(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.

 

 

§ 33

Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3) Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordneten können – auch an nichtöffentlichen Sitzungen – nur als Zuhörende teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat/die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnende berühren. Sie setzen dem Ausländerbeirat/ der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Ausschusses zu richten. Es kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(5) Die Ausschüsse können sie vertretende Mitglieder derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, sowie Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Darüber hinaus können sie die Beiräte, Arbeitskreise und Kommissionen der Stadt sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kinder- und Jugendlichen nach Maßgabe der Regelungen und XI. bis XIV. an ihren Sitzungen beteiligen.

 

XI. Ortsbeiräte

  § 34

Anhörungspflicht

(1) Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Es kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, die die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 35

Vorschlagsrecht des Ortsbeirates

Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlicher oder elektronischer Form mit.

 

§ 36

Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht dem vorstehenden Mitglied zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.

 

XII. Ausländerbeirat/Integrations-Kommission

 

§ 37

Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat/der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Es kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

 

 

§ 38

Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission

Der Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlicher oder elektronischer Form beim Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission. Das vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat/ der Integrations-Kommission schriftlich oder in elektronischer Form mit.

 

§ 39

Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat/ die Integrations-Kommission in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Das Vorsitzende Mitglied es Ausschusses übersendet dem vorsitzenden Mitglied des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates / der Integrations-Kommission in den Sitzungen erfolgt in der Weise, das das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates/ der Integrations-Kommission vorzutragen.

 

XIII. Jugendbeirat

 

§ 40

Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Jugendbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Jugendbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt – § 34 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend – oder, dass Mitglieder des Jugendbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung äußern.

 

 

§ 41

Vorschlagsrecht des Jugendbeirates

Der Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kindern und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner schriftlichen Stellungnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Jugendbeirates. Das vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

 

 

§ 42

Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Jugendbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Jugendbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht Das vorsitzende Mitglied des Jugendbeirates zu. Es kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Jugendbeirates übertragen.

 

XIV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen
Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

 

§ 43

Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.

 

XV. Schlussbestimmungen

 

§ 44

Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

(1) Das vorsitzende Mitglied entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

 

§ 45

Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

Die Stadtverordnetenversammlung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.

Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadtverordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.

Das vorsitzende Mitglied hat die zuwiderhandelnde Person schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.

 

§ 46

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 16.03.2018 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Nidderau, den 28.04.2022

gez. Andreas Bär
Bürgermeister