Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz – BMG


Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal
jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und
Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.
Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die
Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht.

A) Übermittlungssperre
Bei einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger
auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten
widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie
widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:

1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs.
3 BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger
Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen
Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können
verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied
angehört.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die
Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt
werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der
evangelischen Kirche übermittelt werden.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für
Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§
50 Abs. 1 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im
Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und
Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
Amtliche Bekanntmachung
Nummer /2022
Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,
soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der
Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die
Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist
bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.

3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler
Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an
Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer
Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad,
Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung
von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist
bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.

4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in
Buchform verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist,
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.
2 BMG)
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung
von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03.
die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden,
von der Meldebehörde übermittelt.
Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die
Datenübermittlung.
Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

B) Auskunftssperren
1. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG
werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen, ohne dass Betroffene
die Sperre beantragt oder möglicherweise davon weiß. Diese Sperren betreffen Fälle, in denen aus Sicht
des Gesetzgebers die Interessen der Betroffenen in einem so hohen Maß schutzwürdig sind, dass eine
Übermittlung von vornherein ausgeschlossen sein soll.
Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei
1.1. Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)
Nach § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als
Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht
offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen
Interesses dies erfordern. Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem
eigenen Interesse gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem
Grunde ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre
einzutragen.
1.2. adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Die Meldebehörde hat – sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis – die Auskunft zu
verweigern, wenn die Einsicht in einen Personenstandseintrag nach dem Personenstandsgesetz
nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten der betroffenen Personen eine
Auskunftssperre einzutragen.
1.3. Vornamensänderung oder Geschlechtsumwandlung nach dem Transsexuellengesetz (§ 51
Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Ändert sich nach dem Transsexuellengesetz der Vorname oder ist festgestellt worden, dass diese
Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so ist das
Melderegister zu berichtigen. Damit besteht das Risiko, dass durch eine Melderegisterauskunft ein
Rückschluss auf die Transsexualität (mit oder ohne Geschlechtsumwandlung) gezogen werden
kann.

2. Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf Antrag oder Veranlassung einer
Sicherheitsbehörde eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen
vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person
hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange
droht.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll.
Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für den Antrag. Der Antrag
auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, eventuell können Nachweise gefordert werden. In
jedem Einzelfall prüft die Meldebehörde, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Vor Eintragung des
Sperrvermerks muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.
Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die
Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben
werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine
Forderungen zu realisieren.
Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)
Wenn Personen in
■ einer Justizvollzugsanstalt,
■ einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
■ Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
■ Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
■ Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im
Melderegister ein.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an
Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden
kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde
angehört.
Grundsätzlich ist die Auskunftssperre und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in
anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Nidderau keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste
Namens- und Adresseinträge im Internet z.B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der
Magistrat der Stadt Nidderau Fachbereich
Bürgerbüro
Am Steinweg 1, 61130 Nidderau
zu den jeweiligen Öffnungszeiten.

Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren werden die Vordrucke im Bürgerbüro
oder auf der Internetseite der Stadt Nidderau www.nidderau.de/Bürgerservice bereit gehalten. Die
Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.
Die Eintragung der Auskunftssperre und Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 0 61 81/299-140 oder per Email unter
buergerbuero@nidderau.de weitere Auskünfte.

Nidderau, den 04.02.2022
Magistrat der Stadt Nidderau
Andreas Bär
Bürgermeister