Amtliche Bekanntmachung – Eigenbetriebssatzung der Stadt Nidderau


Eigenbetriebssatzung der Stadt Nidderau

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. I S. 318) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBI. I S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 09.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die Einrichtungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt Nidderau werden als Eigenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Entsorgung des im Stadtgebiet Nidderau und im Stadtteil Kaichen der Stadt Niddatal anfallenden Abwassers und Oberflächenwassers, hier die Sammlung und Reinigung des Abwassers auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Klärschlammbehandlung und -entsorgung, sicherzustellen.

(3) Der Eigenbetrieb betreibt, erneuert und erweitert das öffentliche Entwässerungsnetz inkl. sämtlicher Nebenanlagen und der Abwasserreinigungsanlagen. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte ist möglich.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Geschäfte betreiben. Aus diesem Grund kann er insbesondere Neben- und Hilfsbetriebe aufnehmen und sich an anderen Betrieben beteiligen.

(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.

(6) Der Eigenbetrieb erhebt die kommunalen Abgaben für die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung. Satz 1 gilt nur, soweit für die Erhebung der Abgabe eine Satzung erlassen worden ist.

 

§ 2 Name des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung “Stadtwerke Nidderau”.

(2) Der Sitz des Eigenbetriebes ist Nidderau.

 

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100.000 Euro.

 

§ 4 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung obliegt dem/den Betriebsleiter/-n / der/den Betriebsleiterin/-nen. Der Eigenbetrieb hat eine/-n oder mehrere Betriebsleiter/-in/-nen. Bei mehreren Betriebsleitern/-innen bestellt der Magistrat eine/-n Betriebsleiter/-in zum/zur 1. Betriebsleiter/-in. Die Stimme des/der 1. Betriebsleiters/-in gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(2) Der Magistrat bestellt eine/-n oder mehrere Betriebsleiter/-in/-nen nach Anhörung der Betriebskommission.

(3) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

(4) Der/die Betriebsleiter/-in/-nen führt/en die Geschäfte des Eigenbetriebes nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes, dieser Satzung und der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

 

§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Nidderau in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. Ist nur ein/-e Betriebsleiter/-in bestellt, vertritt diese/r den Eigenbetrieb allein. Sind mehrere Betriebsleiter/-innen bestellt, erfolgt die Vertretung des Eigenbetriebes und die Zeichnung für den Eigenbetrieb durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam oder durch ein Mitglied der Betriebsleitung gemeinsam mit einem/einer Vertretungsberechtigtem/-n.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Betriebsleiter/-in/-nen oder – bei dessen sowie derer rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung – durch den vom Magistrat durch die Geschäftsordnung hierfür bestimmten Stellvertreter/-in.

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt Nidderau verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats unterzeichnet sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.

(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekanntgemacht. Sie werden beim Handelsregister gemeldet.

(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung oder gegenüber dem nach der Geschäftsordnung zuständigen und nach Abs. 5 bekanntgemachten Vertretungsberechtigten.

 

§ 6 Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission sowie der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(2) In diesem Rahmen ist sie selbst auch zuständig für:

1. den Abschluss von Verträgen im Rahmen des Wirtschaftsplans des jeweiligen Wirtschaftsjahres, deren Wert im Einzelfall 10 v. H. des Stammkapitals nach § 3 nicht übersteigt;

2. die Anwendung und Einhaltung der Verwaltungsanordnungen (u. a. Dienstanweisungen) des Magistrats;

3. die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von EUR 5.000 im Einzelfall, längstens auf die Dauer von 12 Monaten;

4. die befristeten Niederschlagungen von Forderungen bis zum Betrag von EUR 5.000 je Einzelfall;

5. die unbefristeten Niederschlagungen bis zum Betrag von EUR 5.000 je Einzelfall;

6. den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von EUR 5.000 je Einzelfall.

(3) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; diese können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt Nidderau wesentlichen Auskünfte verlangen.

 

§ 7 Betriebskommission

(1) Der Betriebskommission gehören an:

1. vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und die gleiche Anzahl von Stellvertretern/-innen, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind;

2. kraft ihres Amtes

a) der/die Bürgermeister/-in oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des Magistrats,

b) zwei weitere Mitglieder des Magistrates und die gleiche Anzahl von Stellvertretern, die von diesem zu benennen sind.

Der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/-in und der/die für den Eigenbetrieb Stadtwerke Nidderau zuständige Dezernent/-in müssen zu den ständigen Mitgliedern nach Ziffer 2 a oder b gehören.

3. zwei Mitglieder/-innen des Personalrates der Stadt Nidderau und die gleiche Anzahl von Stellvertretern/-innen, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Bürgermeister/-in oder ein von ihm/ihr bestimmte/-r Vertreter/-in. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

 

§ 8 Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.

(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt Nidderau oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.

(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1 sowie den Regelungen dieser Betriebssatzung, für folgende Angelegenheiten nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 7 EigBGes) zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;

2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;

3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 10 v. H. des Stammkapitals gem. § 3 der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt;

4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist oder deren Wert im Einzelfall 20.000 Euro nicht übersteigt;

5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;

6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;

7. Vorschlag zur Bestellung der Prüfer des Jahresabschlusses;

8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;

9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;

10. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 5.000 Euro im Einzelfall.

(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.

(5) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

 

§ 9 Aufgaben des Magistrats

(1) Die Befugnisse des Magistrats ergeben sich aus § 8 EigBGes und aus dieser Satzung. Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadt Nidderau im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadt Nidderau verstößt.

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere nach Maßgabe des § 5 Eigenbetriebsgesetzes sowie der § 127 und 127 a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Stadt Nidderau gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für:

1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

2. Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;

5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;

6. Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes;

7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 20.000 Euro übersteigt;

8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes;

9. Übernahme von neuen Aufgaben außerhalb von § 1, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen.

10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;

11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;

12. Genehmigung der Verträge der Stadt Nidderau mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern, oder der Betriebsleitung nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;

13. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und des Lageberichts entsprechend § 27 EigBGes;

 

§ 11 Personalangelegenheiten

(1) Die Befugnis des Magistrats zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Beamten, wird auf die Betriebsleitung übertragen. (§ 9 Abs. 2 EigBGes)

Der Magistrat entscheidet über die Besetzung der Betriebsleitung.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes.

 

§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft

Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Stadtkasse verbunden. Die Vorschriften der § 117 HGO, § 12 EigBGes sind besonders zu beachten.

 

§ 13 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Nidderau.

 

§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht gem. § 27 Eigenbetriebsgesetz innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten des Eigenbetriebs richten sich nach den §§ 22 ff. des Eigenbetriebsgesetzes und nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebs sind entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auch die Prüfung Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (Betriebsleitung) durchzuführen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Eigenbetriebs sowie dessen weiterer Behandlung gilt § 27 Eigenbetriebsgesetz entsprechend.

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.

(5) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Eigenbetriebssatzung der Stadt Nidderau vom 13.11.2013 außer Kraft.

 

Nidderau, den 20.12.2021

Der Magistrat der Stadt Nidderau

gez. Andreas Bär
Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk
(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nidderau, den 20.12.2021

gez. Andreas Bär
Bürgermeister