Amtliche Bekanntmachung – 05. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau


05. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau

 

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), 2017, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 25. November 2021 nachstehende Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder erlassen:

 

 

Artikel 1

 

§ 2 (Kostenbeitrag) erhält folgende Fassung

 

I) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2022

 

(1)    Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:

 

a)   Krippenkindes U2

(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           290,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U2 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               22,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               65,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               44,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               65,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               22,– €/ Monat
b)  Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten  Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           219,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U3 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               15,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               44,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               29,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               44,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               15,– €/ Monat
c)   Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)

 

Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           172,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (Kg I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               18,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               52,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               34,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg IV)                     – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               52,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg V)                      – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               18,–  €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 206 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.

 

(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungs­zeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Über­schreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungs­stunde er­hoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zwei­mal mo­natlichen) Missachtung der verein­barten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichs­verwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Ver­treterinnen die An­meldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatz­betreuungs­zeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veran­lasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die ge­setzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 c) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu ent­richten sind.

 

(3) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den ge­wählten Betreuungs­zeitraum, bzw. die ge­wählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.

 

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Be­nutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.

 

Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.

 

(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pau­schales Verpflegungsentgelt in Höhe von 94 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 75 € mo­nat­lich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 57 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € mo­natlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser In­anspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Ein­richtungsleitung zu verein­baren.

Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teil­nahme am Mittags­tisch voraus.

Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch ob­ligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II und Kg II sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittags­tisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.

 

II) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2023

 

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:

 

a)   Krippenkindes U2

(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           299,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U2 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               23,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               67,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               45,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               67,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               23,– €/ Monat
b)  Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten  Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           226,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U3 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               16,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               45,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               30,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               45,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               16,– €/ Monat
c)   Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)

 

Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           177,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (Kg I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               19,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               54,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               35,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg IV)                     – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               54,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg V)                      – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               19,–  €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 212 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.

 

(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungs­zeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Über­schreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungs­stunde er­hoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zwei­mal mo­natlichen) Missachtung der verein­barten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichs­verwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Ver­treterinnen die An­meldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatz­betreuungs­zeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veran­lasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die ge­setzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 d) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu ent­richten sind.

 

(3) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den ge­wählten Betreuungs­zeitraum, bzw. die ge­wählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.

 

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Be­nutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.

 

Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.

 

(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pau­schales Verpflegungsentgelt in Höhe von 96 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 77 € mo­nat­lich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 58 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € mo­natlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser In­anspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Ein­richtungsleitung zu verein­baren.

Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teil­nahme am Mittags­tisch voraus.

Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch ob­ligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II, Kg II, Ho sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittags­tisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.

 

III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024

 

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:

 

a)   Krippenkindes U2

(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           308,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U2 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               24,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               69,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               46,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               69,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U2 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               24,– €/ Monat
b)  Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten  Lebensjahr) (1. Kind)

 

Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           233,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (U3 I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               17,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               46,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               31,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 IV)                    – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               46,– € / Monat

Zusatzbetreuung (U3 V)                     – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               17,– €/ Monat
c)   Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)

 

Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr                                           182,– € / Monat

 

Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:

Zusatzbetreuung (Kg I)                       – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr                                                                               20,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg II)                      – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr                                                                               56,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg III)                     – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr                                                                               36,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg IV)                     – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr                                                                               56,– € / Monat

Zusatzbetreuung (Kg V)                      – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr                                                                               20,–  €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 218 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.

 

(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungs­zeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Über­schreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungs­stunde er­hoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zwei­mal mo­natlichen) Missachtung der verein­barten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichs­verwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Ver­treterinnen die An­meldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatz­betreuungs­zeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veran­lasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die ge­setzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 d) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu ent­richten sind.

 

(3)  Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den ge­wählten Betreuungs­zeitraum, bzw. die ge­wählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.

 

Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Be­nutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.

 

Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.

 

(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pau­schales Verpflegungsentgelt in Höhe von 96 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 77 € mo­nat­lich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 58 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € mo­natlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser In­anspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Ein­richtungsleitung zu verein­baren.

Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teil­nahme am Mittags­tisch voraus.

Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch ob­ligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II, Kg II, Ho sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittags­tisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.

 

 

Artikel 2

 

§ 3 Abs. 3a (Abwicklung der Kostenbeiträge) erhält folgende Fassung:

 

Soweit die Kinderbetreuung aufgrund der empfohlenen oder verhängten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung einer Pandemie nicht in Anspruch genommen wird, wird für die jeweils betreffende Zeit der Kostenbeitrag nach § 2 der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinderbetreuung der Stadt Nidderau nicht erhoben. Bei Inanspruchnahme einer Notbetreuung oder eingeschränkten Regelbetreuung werden die nach der Satzung zu entrichtenden Kostenbeiträge monatlich anteilig pro Tag der in Anspruch genommenen Betreuung erhoben.

 

 

 

ARTIKEL 3

 

Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

 

Nidderau, den 07.12.21

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

gez. Andreas Bär

Unterschrift des Bürgermeisters

 

 

 

Ausfertiqunqsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 

 

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit

dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und

die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften

beachtet worden sind.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

 

 

 

Nidderau, den 07.12.21                                                     gez. Andreas Bär