05. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau
Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), 2017, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau am 25. November 2021 nachstehende Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder erlassen:
Artikel 1
§ 2 (Kostenbeitrag) erhält folgende Fassung
I) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2022
(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:
a) Krippenkindes U2
(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 290,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U2 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 22,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 65,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 44,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 65,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 22,– €/ Monat
b) Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 219,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U3 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 15,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 44,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 29,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 44,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 15,– €/ Monat
c) Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)
Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 172,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (Kg I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 18,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 52,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 34,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 52,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 18,– €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 206 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.
(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Überschreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungsstunde erhoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zweimal monatlichen) Missachtung der vereinbarten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichsverwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Vertreterinnen die Anmeldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzbetreuungszeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veranlasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die gesetzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 c) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu entrichten sind.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den gewählten Betreuungszeitraum, bzw. die gewählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.
Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pauschales Verpflegungsentgelt in Höhe von 94 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 75 € monatlich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 57 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € monatlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser Inanspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teilnahme am Mittagstisch voraus.
Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch obligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II und Kg II sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittagstisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.
II) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2023
(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:
a) Krippenkindes U2
(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 299,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U2 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 23,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 67,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 45,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 67,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 23,– €/ Monat
b) Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 226,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U3 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 16,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 45,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 30,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 45,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 16,– €/ Monat
c) Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)
Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 177,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (Kg I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 19,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 54,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 35,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 54,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 19,– €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 212 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.
(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Überschreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungsstunde erhoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zweimal monatlichen) Missachtung der vereinbarten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichsverwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Vertreterinnen die Anmeldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzbetreuungszeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veranlasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die gesetzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 d) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu entrichten sind.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den gewählten Betreuungszeitraum, bzw. die gewählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.
Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pauschales Verpflegungsentgelt in Höhe von 96 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 77 € monatlich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 58 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € monatlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser Inanspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teilnahme am Mittagstisch voraus.
Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch obligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II, Kg II, Ho sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittagstisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.
III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024
(1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:
a) Krippenkindes U2
(Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U2)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 308,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U2 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 24,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 69,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 46,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 69,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U2 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 24,– €/ Monat
b) Krippenkindes U3
(Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) (1. Kind)
Krippengrundplatz (U3)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 233,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (U3 I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 17,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 46,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 31,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 46,– € / Monat
Zusatzbetreuung (U3 V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 17,– €/ Monat
c) Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind)
Kindergartengrundplatz (Kg)
Betreuungszeitraum Mo. – Fr. 07.30 – 12.30 Uhr 182,– € / Monat
Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Kindergartengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:
Zusatzbetreuung (Kg I) – Frühdienstbetreuung
Mo. – Fr. 07.00 – 07.30 Uhr 20,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg II) – Mittagsbetreuung
Mo. – Fr. 12.30 – 14.00 Uhr 56,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg III) – Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 14.00 – 15.00 Uhr 36,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg IV) – erweiterte Nachmittagsbetreuung
Mo. – Fr. 15.00 – 16.30 Uhr 56,– € / Monat
Zusatzbetreuung (Kg V) – Spätöffnung
Mo. – Fr. 16.30 – 17.00 Uhr 20,– €/ Monat
Ein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes wird erst erhoben, wenn die Kostenbeiträge der gebuchten Betreuungsmodule den Betrag von 218 € übersteigen. In diesem Fall ist der den vorgenannten Betrag übersteigende Kostenbeitrag zu entrichten.
(2) Für den Fall, dass für ein Kind eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch genommen wird, wird ein zusätzlicher nicht reduzierbarer Überschreitungskostenbeitrag pro Kind in Höhe von 7 € pro angefangener zusätzlicher Betreuungsstunde erhoben. Bei einer regelmäßigen (= mehr als zweimal monatlichen) Missachtung der vereinbarten Betreuungszeit wird seitens der Fachbereichsverwaltung anstelle der Erhebung des Überschreitungskostenbeitrages ohne Rücksprache mit den gesetzlichen Vertreterinnen die Anmeldung des/der tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzbetreuungszeitraums/-räume (im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten) veranlasst, so dass in diesem Fall ab diesem Monat bis zur erneuten schriftlichen Ummeldung der Betreuungszeiten durch die gesetzlichen Vertreter/innen die gemäß Abs. 1 a) bis 1 d) anfallenden Betreuungskostenbeiträge zu entrichten sind.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Nidderau betreut, werden für das zweite Kind 50 Prozent des gem. § 2 Abs. 1 für den gewählten Betreuungszeitraum, bzw. die gewählte Betreuungsform zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrags erhoben, für jedes weitere Kind wird kein Betreuungskostenbeitrag erhoben.
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungskostenbeiträgen für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt keine Betreuungskostenbeiträge für die Nutzung eines bis zu sechsstündigen Kindergartenplatzes.
Eine 25 %ige Ermäßigung der für die Betreuung eines Krippenkindes (U2 und U3), eines Schulkindes im Kinderhort zu entrichtenden Betreuungskostenbeitrages wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten für das laufende Kindergartenjahr gewährt, wenn die gemeinsamen Bruttobezüge der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder niedriger sind als das Zweifache des jeweilig maßgebenden Regelsatzes gemäß § 20 in Verbindung mit § 28 SGB II in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Für die Teilnahme eines Kindes am Mittagstisch ist bei Teilnahme an allen 5 Wochentagen ein pauschales Verpflegungsentgelt in Höhe von 96 € monatlich (bei Teilnahme an 4 Wochentagen 77 € monatlich, bei Teilnahme an 3 Wochentagen 58 € monatlich, bei Teilnahme an 2 Wochentagen 38 € monatlich und bei Teilnahme an 1 Wochentag 19 € monatlich) zu entrichten. Bei nur tageweiser Inanspruchnahme des Mittagstisches sind die Teilnahmetage monatsweise verbindlich mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Die Anwesenheit eines Kindes in der Zeit zwischen 12.30 und 14.00 Uhr setzt die Teilnahme am Mittagstisch voraus.
Die Betreuungskostenbeiträge der für die Teilnahme am Mittagstisch obligatorisch zu buchenden Betreuungsmodule U2 II, U3 II, Kg II, Ho sind auch bei nur tageweiser Teilnahme am Mittagstisch und Verabreichung des Mittagstisches vor 12.30 Uhr grundsätzlich für einen vollen Monat zu entrichten.
Artikel 2
§ 3 Abs. 3a (Abwicklung der Kostenbeiträge) erhält folgende Fassung:
Soweit die Kinderbetreuung aufgrund der empfohlenen oder verhängten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung einer Pandemie nicht in Anspruch genommen wird, wird für die jeweils betreffende Zeit der Kostenbeitrag nach § 2 der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinderbetreuung der Stadt Nidderau nicht erhoben. Bei Inanspruchnahme einer Notbetreuung oder eingeschränkten Regelbetreuung werden die nach der Satzung zu entrichtenden Kostenbeiträge monatlich anteilig pro Tag der in Anspruch genommenen Betreuung erhoben.
ARTIKEL 3
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Nidderau, den 07.12.21
Der Magistrat der Stadt Nidderau
gez. Andreas Bär
Unterschrift des Bürgermeisters
Ausfertiqunqsvermerk
(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)
Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit
dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und
die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften
beachtet worden sind.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Nidderau, den 07.12.21 gez. Andreas Bär