Amtliche Bekanntmachung – Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen Eichen


Die Kreiswerke Main-Kinzig GmbH haben beantragt, gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI.I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBI. I S. 1699) die auf 30 Jahre befristete Bewilligung, um aus der Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen Eichen in der Gemarkung Eichen, Flur 4, Flurstück 8/1 Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in der Stadt Nidderau OT Eichen zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemengen sollen auf

 

120.000   m³/a

 

festgesetzt werden.

 

Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

 

25.10.2021 bis 26.11.2021

 

bei der Stadt Nidderau, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau, Abteilung Straßenbau / Hochwasserschutz, täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 10.12.2021, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titel beruhen (§ 9 Hessisches Wassergesetz – HWG – in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG).

 

Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Nidderau, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau, unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden. (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).

 

Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werde, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

 

Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.

 

Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (www.rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht.

 

Der Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird zusammen mit den Antragsunterlagen ausgelegt.

 

Frankfurt am Main, Oktober 2021                 REGIERUNGSPRÄSIDIUM  DARMSTADT,

Abteilung Umwelt

                                                                       Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt/Main

 

Aktenzeichen

RPDA – Dez. IV/F 41.1-79 e 06.04/20-2020/3