Amtliche Bekanntmachung – HAUPTSATZUNG der Stadt Nidderau


HAUPTSATZUNG der Stadt Nidderau

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung in Nidderau am 21.04.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1)      Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)      Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)      Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

1.    Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2.    Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

3.    Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach

§ 130 Abs. 2 BauGB,

4.    Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rück­abwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall,

5.    Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall,

6.    Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch

7.    Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen

8.    Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 15.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

9.    Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 15.000 im Einzelfall,

10. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzah­lung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

11.  den Brenn- und Nutzholzverkauf,

12.  Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen, die keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sind, soweit ihr Wertvolumen im Einzelfall EURO 10.000 nicht übersteigt.

 

(4)     Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

 

§ 2 Ausschüsse

 

(1)    Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

–      Haupt- und Finanzausschuss,

–      Ausschuss für Stadtentwicklung, Infrastruktur und Klimaschutz,

–      Ausschuss für Umwelt, Jugend und Soziales,

–      Ausschuss für Sport, Kultur und Gesundheit.

 

Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

 

 

§ 3 Stadtverordnetenversammlung

(1)         Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.

(2)         Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt. Zudem werden je Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter zwei Nach­rücker in Rangreihenfolge gewählt.

 

 

§ 4 Magistrat

(1)     Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie den Stadträtinnen und Stadträten.

(2)     Die Zahl der Stadträte beträgt 8. Die Stelle des Ersten Stadtrats oder der Ersten Stadträtin wird hauptamtlich verwaltet.

 

 

§ 5 Ortsbeirat

 

(1)      Für die Stadtteile Heldenbergen, Windecken, Erbstadt, Eichen und Ostheim werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)      Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

 

Stadtteil Heldenbergen

–  umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heldenbergen einschließlich Baugebiet “Am Rathaus” und Baugebiet „Neue Mitte“

 

Stadtteil Windecken

–  umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Windecken einschließlich Baugebiet “Allee-Süd”;

 

Stadtteil Erbstadt

–  umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Erbstadt;

 

Stadtteil Eichen

–  umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eichen;

 

 

Stadtteil Ostheim

–  umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ostheim

(3)      Der Ortsbeirat besteht in den Stadtteilen Heldenbergen, Windecken, Erbstadt, Eichen und Ostheim aus jeweils fünf Mitgliedern.

 

 

§ 6 Ausländerbeirat

(1)         Der Ausländerbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2)         Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

 

 

§ 7 Film- und Tonaufnahmen

 

In öffentlichen Sitzungen der städtischen Gremien sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet nicht zulässig. Fotographien durch Medienvertreter sind grundsätzlich erlaubt, das Recht am eigenen Bild muss beachtet werden. Die Medienvertreter haben auf Verlangen des/der Vorsitzenden einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.

 

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Nidderau unter www.nidderau.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Stadt im Hanauer Anzeiger auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

 

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Hanauer Anzeiger.

 

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

 

(2)       Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

(3)       Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Nidderau, Heldenbergen, Am Steinweg 1 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

 

(4)       Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

(5)       Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung in Nidderau, Heldenbergen, Am Steinweg 1 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

(6)          Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)        Die Stadt kann Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)       Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirats, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

– Stadtverordnetenvorsteherin oder Stadtverordnetenvorsteher

= Ehrenstadtverordnetenvorsteherin oder Ehrenstadtverordnetenvorsteher

 

– Mitglied der Stadtverordnetenversammlung

= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

 

 

– Bürgermeisterin oder Bürgermeister

= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

 

– Stadträtin oder Stadtrat

= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

 

– Mitglied des Ortsbeirates

= Ehrenmitglied des Ortsbeirates

 

– Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

 

– Mitglied des Ausländerbeirates

= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

 

– Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

 

– Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem

Zusatz “Ehren-”

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

 

 

(3)        Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

 

(4)        Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen     Verhaltens entziehen.

 

 

§ 10 In-Kraft-Treten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Stadt Nidderau in der Fassung vom 25.05.2016 außer Kraft.

 

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Nidderau, den 22.04.2021

 

 

 

gez. Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

23. APRIL 2021