Geringfügige Anpassungen des Textes durch Helmut Levin im Jahr 2025
Im Kreis Hanau bestehen heute noch zwei im Mittelalter entstandene Präsenzkassen, die zu Hanau und die zu Windecken. Diese, schlechthin „Präsenzen“ genannt, sind Ausweis der noch zum Teil erhaltenen Urkunden vor der Reformation (1517) aus einzelnen Stiftungen und Vermächtnissen entstanden, werden unter Aufsicht des Landeskirchenamtes zu Kassel, von besonderen, von diesen ernannten Rechnungsführern, den Präsenzverwaltern, oder auch einfach nur Präsenzer genannt, verwaltet und haben die Rechte einer juristischen Person sowie den Charakter als milde Stiftungen. (Heute liegt die Aufsicht und Verwaltung beim Kirchenkreisamt in Hanau)
Wie diese Kassen zu dem Namen „Präsenz“ kommen, erhellt aus Folgendem: Jeder Inhaber einer geistlichen Stelle ist verpflichtet, sie persönlich zu verwalten, soweit nicht etwa eine Stellvertretung oder Abwesenheit des Geistlichen gesetzlich zugelassen wird. Man nennt dies die Residenzpflicht. Die persönliche Anwesenheit oder “Präsenz“ wurde namentlich von allen denen gefordert, denen die Pflicht oblag, an den gemeinsamen kanonischen Stunden (vorgeschriebene Stunden des Gebets im Tagesablauf) im Chor der Kirche, Seelenmessen und dergleichen teilzunehmen. Nach den Vorschriften des Konzils von Vienne 1311 ist dies der Fall hauptsächlich in den Kathedral-, Regular- und Kollegialkirchen. Diejenigen, die dieser Verordnung nicht nachlebten, sollten, abgesehen von anderen Strafen, die „Präsenzien“ und Konsolationen verlieren. Präsenzien oder Präsenzgelder sind demnach solche Bezüge, die durch persönliche Gegenwart verdient und täglich, wöchentlich oder sonst an einem festbestimmten Tag an die anwesenden Kleriker verteilt wurden.
Sie werden deshalb im Unterschied von der Präbende (das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt), der Pfründe einer geistlichen Stelle, definiert als “distributiones ootidianae, quae illis solis dantur, qui personaliter et praesentialiter intersunt“ – d.h. „tägliche Verteilung (oder Verteilung an bestimmten Tagen), die denen gereicht werden, die persönlich und gegenwärtig zugegen (nämlich bei Seelenmessen u.ä.) sind“. Dementsprechend führen auch die ältesten erhaltenen Windecker Präsenzrechnungen von 1519 ff. den Titel: „Registruim distributionis communis presentie parrochialis ecclesie opidi Winnecken“, d.h. „Register der Verteilung der gemeinsamen Präsenz der Pfarrkirche der Stadt Windecken“. Von der Erfüllung der Residenzpflicht, namentlich der Teilnahme an dem regelmäßigen Gottesdienst zu bestimmten Zeiten, den Seelenmessen u. dgl., hing somit für den einzelnen Kleriker das Recht auf Bezug der Distributionen oder Präsenzgelder ab.
Es ist selbstverständlich, daß nicht alle Stiftungsurkunden mehr erhalten sind. 1469 wird erwähnt, daß alte Urkunden verbrannt seien.
Im Jahr 1668 wurde in der Präsenzlade zu Windecken elf Urkunden aufgefunden, und zwar aus folgenden Jahren: 1358; 1390; 1413; 1425; 1459; 1469; 1489 (zwei); 1490: 1500 und 1517; diese wurden an das reformierte Konsistorium zu Hanau eingeliefert und geben mit anderen noch erhaltenen einen Anhalt für die Bestimmung des Alters der Windecker Präsenz, das mit mindestens 500 Jahren angenommen werden darf.
Es kann kein Zweifel unterliegen, daß die Verwaltung der in der Präsenz zusammengeflossenen und zusammengeschlossenen Einzelstiftungen von Haus aus und rechtlich der Gesamtheit der Geistlichen an der Windecker Kirche zustand: hier ändert auch nicht landesherrliche Aufsichtsrecht, das hier nicht größer war als in den anderen Kirchen der Herrschaft Hanau gegenüber. Am 5. September 1539 wird gesagt: „Man soll gen Wynnecken schicken, daselbst visitieren, wie die Priesterschaft Haus hält und Präsenz-Rechnung hören, auch einsehen, daß über die Corpora der Altarien besonders verwahrlich gehalten und gemeinsam Schlüssel dazu verordnen.“ Bei der Kirchenvisitation von 1562 wird die Präsenz gar nicht erwähnt, und nur in der von 1577 wird unter dem Titel: „Von Einkommen der Kirche“ gesagt: „Haben sie ihren eigenen Präsenzmeister, davon sie (die Pfarrer) ihre Unterhaltung bekommen“.
Daß die Windecker Pfarrer an der Verwaltung der Präsenz teilnahmen, geht z.B. auch aus dem Protokoll über die Abhörung der Präsenzrechnung von 1591 hervor, das am 11. Januar 1593 von Stadtschultheissen und den beiden Windecker Pfarrern Johannes Rab, Vater und Sohn, unterzeichnet ist. Auch bei einem Grundstückverkauf der Präsenz wirken die beiden Pfarrer 1593 mit. Einen Kirchenvorstand gab es damals noch nicht. Nach seiner Einrichtung nahm er mindestens ein Mitwirkungsrecht für sich in Anspruch, wie z.B. aus verschiedenen Einträgen im Presbyterialprotokoll von 1640 und 1643 hervorgeht, und 1641 klagt das Presbyterium, daß seine Autorität so gar eng eingezogen werde gegen das alte Herkommen und die Praxis der Kirche. Gegenüber dem heutigen Zustand ist zu bemerken, daß eine eigene selbständige Präsenzverwaltung zu Windecken bestanden haben muß und bestanden hat, lange ehe ein Konsistorium in Hanau eingerichtet wurde, und das man auch in Hanau 1563 den Vertretern der Kirche der Präsenz gegenüber ein bestimmtes Recht wieder einräumte; das, was die Windecker Protokolle von 1593 und später sagen, erscheint da als selbstverständlich.
Die Einkünfte der Präsenz bestanden in Zehnten, Pachtgeldern, Erlöse von verkauften Früchten, Erbzinsen und Interessen von Kapitalien. Der früher große Grundbesitz der Präsenz erfuhr durch Verkauf und Ablösung der Erbleihen große Verminderung: jetzt besitzt sie noch Land in Windecken, Bruchköbel, Mittelbuchen (das sog. Rückinger Lehen) und Ostheim. Ihr Kapitalbestand hat, wie der aller derartigen Stiftungen, durch die Inflation der Nachkriegszeit (hier ist die Zeit nach dem 1. Weltkrieg gemeint) außerordentlich gelitten.
Im §9 des Hanauer Hauptprozesses von 1670 war die Präsenz als eine den Reformierten allein zustehende Stiftung mit allen Gerechtsamen und Befugnissen anerkannt.
Als rechtlich begründete Leistung der Präsenz sind zu nennen Besoldungszahlungen an bestimmte Stellen sowie die Unterhaltung der Pfarrhäuser zu Windecken I, Ostheim und Eichen.
In der heutigen Verfassung der Präsenz Windecken heißt es in §2 wörtlich:
"Die Praesenz hat mit ihren Einkünften aus Grundbesitz und sonstigem Vermögen die Baulast (den Unterhalt) an den drei Pfarrhäusern in Nidderau-Windecken, Nidderau-Eichen und Nidderau-Ostheim zu erfüllen."
Nidderau 2025

