Feuerbestattung anmelden
Leistungsbeschreibung
Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Urne mit der Asche in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab auf einem öffentlichen Friedhof.
Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.
Verfahrensablauf
Der Tod Ihrer angehörigen Person wurde festgestellt (Leichenschau).
- Sie erhalten vom Arzt oder der Ärztin die Todesbescheinigung.
- Sie reichen die Todesbescheinigung beim zuständigen Standesamt ein, um die Sterbeurkunde zu erhalten.
- Sie beauftragen ein Bestattungsunternehmen, die Feuerbestattung durchzuführen.
- In der Regel übernimmt und beauftragt das Bestattungsunternehmen alle weiteren Schritte.
- Der Leichnam wird in einem Sarg in ein Krematorium überführt und dort eingeäschert.
- Die Asche kommt in eine Urne.
Zusätzlich im Falle einer durch Sie oder den Bestatter zu veranlassenden Zweiten Leichenschau (siehe „An wen muss ich mich wenden"):
- Sie beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen bespricht die Kremierung und die Beisetzung der Urne mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Voraussetzungen
Besondere Voraussetzungen
- letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bevor die Einäscherung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Leichenschauschein
- amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Bescheinigung über die Zweite Leichenschau
Hinweis: Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinFür die Prüfung der Zulässigkeit einer FeuerbestattungVorkasse: NeinFür die Durchführung der Zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die FeuerbestattungWelche Fristen muss ich beachten?
Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.
Rechtsgrundlage
- §9 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
- §20 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)

