bekanntmachung der stadt nidderau

Änderungsatzung zur Eigenbetriebssatzung der Stadt Nidderau


Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung am 12.02.2026 die folgenden Änderungen zur Eigentriebsatzung der Stadt Nidderau vom 09.12.2021 beschlossen.

 

Art.1

 

In § 6 (1) Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Art.2

 

In § 6 (3) Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Art.3

 

In § 8 (3) Punkt 5 Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Art.4

 

In § 10 (2) Punkt 11 wird gem. § 27 EigBGes der Passus „sowie der Entlastung der Betriebsleitung“ ergänzt.

 

Art.5

 

In § 10 (2) Punkt 13 Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Art.6

 

 

In § 14 (1) Ergänzung von „(soweit gesetzlich nach den Größeneinstufen i.S.d. Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erforderlich)“.

 

Art.7

 

In § 14 (2) Streichung von „große“ Kapitalgesellschaften. Ergänzung des Satzes „Die Aufstellung des Jahresabschlusses richtet sich diesbezüglich gem. § 122 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HGO i.V.m. § 22 EigBGes nach den Größenklassen (§ 267 HGB) des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.“.

 

Art.8

 

In § 14 (3) Streichung von „große“ Kapitalgesellschaften. Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Art.9

 

In § 14 (5) Ergänzung von „(soweit gesetzlich erforderlich)“.

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S. 1 HGO)

 

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

 

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Nidderau, den 17.04.2026

 

 

 

Bürgermeister

Andreas Bär