Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat in ihrer Sitzung am 18.9.2025 den o.g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung des aufgeführten Beschlusses tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan in Kraft. Die Planunterlagen werden mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Stadtentwicklung und Bauwesen, Am Steinweg 1, während der üblichen Dienststunden bereitgehalten.
Der Bebauungsplan kann auch unter Bauen | Stadt Nidderau aufgerufen werden.
Hinweise zu Rechtsfolgen:
a) gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
b) gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich beim Zustandekommen des Bebauungsplanes werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Stadt Nidderau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Nidderau, 29.09.2025
Magistrat der Stadt Nidderau
gez. Andreas Bär
(Bürgermeister)

