Bauleitplanung der Stadt Nidderau
2. Änderung Bebauungsplan „In den Borngärten“, ST Ostheim
Hier: Einleitung öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat in ihrer 31.Sitzung am 03.04.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
- „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 3 BauGB die Offenlage zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 5-007-02 „In den Borngärten“.
Der Geltungsbereich kann dem beiliegenden Übersichtsplan entnommen werden.
- „Der Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplans ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Planungsziel
Die städtebauliche Strategie der Innenentwicklung hat das Ziel, den zukünftigen Flächenbedarf möglichst weitgehend durch die Nutzung von innerörtlichen, bereits erschlossenen Flächen zu decken. Die Ausweisung neuer Flächen im Außenbereich soll vermieden werden. Die Stärkung der Innenentwicklung hat mit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs 2013 mittlerweile auch Eingang in das Bau- und Planungsrecht gefunden. Dort wird nun explizit geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig als Innenentwicklung erfolgen soll. Die Stadt Nidderau möchte dem nun Rechnung tragen, indem eine Innenbereichsfläche für sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden soll. Zwei leerstehende und baufällige Gebäude im Besitz der Stadt Nidderau wurden bereits abgerissen.
Die besagte Fläche befindet sich im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans „In den Borngärten“. Der westliche Teilabschnitt dieses Bebauungsplans wurde als Mischgebiet festgesetzt. Faktisch überwiegen in dem Bereich bis auf ein Vereinsheim und einen Handwerkerbetrieb jedoch Wohnnutzungen, womit das Planungsziel eines Mischgebiets (ca. 50% gewerbliche, 50% wohnbauliche Nutzungen) nicht gegeben ist.
Das geplante Vorhaben eines von der Stadt gelenkten sozialen Wohnungsbaus mit voraussichtlich 13 neuen Wohneinheiten hätte den Nutzungskonflikt vergrößert. Planungsrechtlich wäre das Bauvorhaben nicht zulässig gewesen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat daher beschlossen, das bislang als Mischgebiet festgesetzte Teilgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans (1986) in einer Bebauungsplanänderung als Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Damit wird auch der faktischen Nutzungsentwicklung Rechnung getragen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst in der Flur 20 der Gemarkung Ostheim die Flurstücke 239, 240, 241/1, 241/2, 242/2, 242/3, 243/1, 244/1, 245, 246, 247, 248, 249/1, 249/2250/1, 250/2, 251 tlw., 264 tlw., 274, 273, 272, 128/1 tlw., 88, 89/1, 269, 268, 267/1.

Auslegung (Offenlage) des Bebauungsplans
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung, einschließlich eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, der die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz abschätzt, können in der Zeit von
Montag, den 12.5.2025 bis einschließlich Freitag, den 13.6.2025
während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Nidderau, Bauamt, Zimmer O.20, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau, 63694 eingesehen werden.
Die allgemeinen Dienststunden der Stadt Nidderau sind:
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr und Montag 14:00 - 18:30 Uhr, sowie nach Vereinbarung.
Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Nidderau
(www.nidderau.de/leben-wohnen/bauen/bebauungspläne) sowie über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans schriftlich (auch per E-Mail oder mündlich zu Protokoll gebracht werden).
Die elektronische Abgabe von Stellungnahmen ist bevorzugt unter der E-Mail-Adresse bernd.dassinger@nidderau.de möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Nidderau, den 25.04.2025
Magistrat der
Stadt Nidderau
gez. Andreas Bär
Bürgermeister

