Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat in ihrer Sitzung am 03.04.2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-018-0-BP „Büdesheimer Straße“ beschlossen.
Allgemeines Planungsziel ist die Schaffung des planungsrechtlichen Rahmens für die geplante Entwicklung eines Quartiers mit einem urbanen Nutzungsmix aus Wohnen, betreutem Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen und ggf. weiteren ergänzenden Nutzungen.
Die Rahmenbedingungen zur Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten (§ 13 BauGB) oder beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) liegen nicht vor. Der Bebauungsplan wird daher im 2-stufigen Regelverfahren inkl. Umweltprüfung aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umschließt eine Fläche von rd. 2,4 ha am südwestlichen Siedlungsrand von Heldenbergen und umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke in der Gemarkung Heldenbergen:
Flur: | Flurstücke: |
11 | 79/1, 80, 81, 82, 107/1, 108/1, 112/2, 112/5 (tlw.), 130 (tlw.). |
Die räumliche Lage und die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs sind darüber hinaus aus den nachfolgenden Karten ersichtlich (jeweils fett umrandete Bereiche).
Räumliche Lage des Plangebietes
(OpenStreetMap Grundlage)

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
(HVBG Daten, genordet, unmaßstäblich)

Nidderau, den 10.04.2025
Der Magistrat der Stadt Nidderau
Andreas Bär
Bürgermeister