Bekanntmachung der stadt nidderau

Katzenschutzverordnung der Stadt Nidderau


Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 12.12.2007 (GVBI. I 2007,859) zuletzt geändert durch Art.1, Art. 2 Siebte ÄndVO zur DelegationsVO vom 30.09.2025 (GVBl. Nr. 63) in Verbindung mit § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) hat der Magistrat der Stadt Nidderau am 17.11.2025 folgende:

 

Katzenschutzverordnung

beschlossen:

 

§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, diese zuvor durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren sowie mittels Mikrochips kennzeichnen und registrieren zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung der Katze hat fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß der einschlägigen ISO-Norm zu erfolgen. Zusätzlich kann eine Kennzeichnung durch Tätowierung vorgenommen werden.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung der Daten des Mikrochips und gegebenenfalls der Tätowierung sowie des Namens und der Anschrift der Halterin oder des Halters in eines der kostenfrei zur Verfügung stehenden Haustierregister. Änderungen der Anschrift sind innerhalb eines Monats nach erfolgtem Wohnsitzwechsel zu aktualisieren.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Katzen, die das Alter von fünf Monaten noch nicht erreicht haben.

(5) Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(6) Der Stadt Nidderau ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(7) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt werden.

§ 2 Maßnahmen

(1) Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat, im Stadtgebiet Nidderau angetroffen, so kann dem Halter oder der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

(2) Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und nicht registriert und kann ihr Halter oder ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 24 Stunden identifiziert werden, so kann die Stadt Nidderau oder eine von ihr beauftragte Person die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Halters oder der Halterin durchführen lassen.

(3) Zudem darf die freilebende Katze zum genannten Zweck in Obhut genommen werden. Ist zur Inobhutnahme der freilebenden Katze das Betreten eines Privatgrundstückes erforderlich, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Pächterin oder der Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.

(4) Ein vom Halter oder von der Halterin personenverschiedener Eigentümer oder eine personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren, kennzeichnen oder registrieren lässt, oder
  2. entgegen § 1 Absatz 6 den Nachweis über die durchgeführte Kastration oder Registrierung auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen von mindestens 5 € bis zu 1.000 € geahndet werden.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Katzenschutzverordnung der Stadt Nidderau vom 01.02.2022 außer Kraft.

 

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Rechtsverordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Nidderau, den 02.12.2025

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

gez.

Andreas Bär

Bürgermeister