bekanntmachung der stadt nidderau

Verwaltungskostensatzung der Stadt Nidderau


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau hat in ihrer Sitzung am 20.11.2025 die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

 

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24)

 

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2018 (GVBl. S. 330).

 

 

 

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

 

  1.  Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder

sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Eine Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

  1.  Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch

gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

  1.  Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die

Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

 

 

 

 

§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

 

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung

im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass

unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese

Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschalgebühren),

§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

 

 

§ 3 Kostenschuldner

 

  1.  Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.  wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt

    veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.  wer die Kosten durch eine vor der zuständigen städtischen Behörde

    abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

3.  wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

  1.  Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 Kostengläubiger

 

Kostengläubigerin ist die Stadt Nidderau.

 

 

§ 5 Entstehen der Kostenschuld

 

  1.  Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen

Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

  1.  Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung

des zu erstattenden Betrages.

 

 

 

§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

 

  1.  Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch

mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

  1.  Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung

kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

 

  1.  Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag

vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 7 Billigkeitsregelung

 

Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

§ 8 Gebührentatbestände

 

(1)  Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden

folgende Gebühren erhoben:

 

 

Nr.

 

Gegenstand

Betrag in Euro

1

Auskünfte, Akteneinsicht, Aktenversendung und sonstige allgemeine Verwaltungskosten

 

1.1

einfache schriftliche Auskünfte, sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden

 

 

1.2

 

Schriftliche und elektronische Auskünfte aus Registern, Dateien

 

mindestens 30,00 höchstens 600,00

1.3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

 

 

mindestens 50,00 höchstens 1.000,00

1.3.1

wie Nr. 1.3, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

Nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

 

1.3.2

Zuschlag zu Nr. 1.3 für das Versenden von Akten oder Kopien von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

15,00

1.3.3

Zuschlag zu Nr. 1.3 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

 

5,00

1.4

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,

Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren

beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

 

 

20,00

1.5

Sonstige Bescheinigungen einfacher Art

je Fall

 

mindestens 3,00

höchstens 15,00

1.6

Sonstige Bescheinigungen mit erheblichem Aufwand

je Fall

 

mindestens 5,00

höchstens 50,00

1.7

Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 S.2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 2026/679 oder § 54 Abs. 3 s.2 HDSIG

 

 

 

 

mindestens 50,00 höchstens 1.000,00

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1.1 bis 1.6 nicht anzuwenden.

 

 

2

Beglaubigungen

 

2.1

Beglaubigung von Unterschriften

7,00

2.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

 

3,00

2.3

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

 

für jede weitere Seite zusätzlich

 

7,00

 

0,60

3

Anfertigung von Dokumenten/Datenträgern

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen

  notwendig wurden

 

3.1

Anfertigung von gescannten Dokumenten

0,30

3.2

Anfertigung von Fotokopien

 

3.2.1

je Seite DIN A 4 und kleiner

0,50

3.2.2

je Seite DIN A 3

1,00

3.3

bei gleicher Vorlage je weiteres Stück

 

3.3.1

DIN A 4 und kleiner

0,30

3.3.2

DIN A 3

0,60

3.4

Herstellung von Planpausen (Plotdruck)

 

3.4.1

DIN A 0

15,00

3.4.2

DIN A 1

10,00

3.4.3

DIN A 2

7,50

3.4.4

Sonstige, je m²

15,00

 

3.5

Anfertigung von Datenträgern

je Datenträger

 

20,00

4

Besondere Verwaltungskosten

 

4.1

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf

Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche

Abwasseranlage  

 

mindestens 30,00

höchstens 2.500,00

4.2

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

 

mindestens 30,00

höchstens 2.500,00

4.3

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf

Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die

öffentliche Abwasseranlage

 

mindestens 30,00

höchstens 1.000,00

4.4

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Anlagen neben dieser Gebühr zu erheben)

 

 

mindestens 30,00

höchstens 100,00

4.5

Für die von der Bauherrschaft beantragte Abweichung nach § 73 Abs. 4 HBO (nur bei Vorhaben nach § 63 HBO in den in § 73 Abs. IV HBO genannten Fällen) bzw. beantragte Ausnahme/Befreiung nach § 31 BauGB (nur bei Vorhaben nach § 63 HBO), je Fall

 

 

 

 

mindestens 150,00 höchstens 300,00

4.6

 

 

 

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder  gewünschte Mitteilung nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3

 

 

50,00

 

4.7

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

 

mindestens je Grundstückskaufvertrag

 

 

30,00

 

50,00

4.8

Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen

 

40,00

4.9

 

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

 

1,00

4.10

Bescheinigung über Anliegerleistungen je Grundstück

30,00

4.11

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Personen, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

zuzüglich Auslagen und Kilometerpauschale

4.12

Wildschadenschätzung: Gebühr der zum Schätzen bestellten Person gem. § 36 Abs. 6 HJagdG

 

 

30,00

4.13

Ausstellung eines Erlaubnisscheins zum Lesen von Holz für 4 Wochen (kein Einsatz der Motorsäge)

 

20,00


 

4.14

 

Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung eines Grabmals, Grabeinfassung und Grababdeckplatten

 

4.14.1

für einstellige Gräber

15,00

4.14.2

für mehrstellige Gräber

23,00

4.15

Bescheinigung über geleistete Abgaben und Beiträge einschließlich Kontoauszug

 

10,00

4.16

Fehlgeschlagene Abbuchungen bei erteilter Abbuchungserlaubnis

 

10,00

4.17

Ersatzhundesteuermarke

5,00

4.18

Gewerbeordnung

 

4.18.1

Auskunft aus dem Gewerberegister soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann, je Person

 

 

13,00

4.18.2

Auskunft aus dem Gewerberegister soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind, je Person

 

 

20,00

4.18.3

Auskunft aus dem Gewerberegister über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagwerken beantwortet werden kann, je Person

 

 

 

 

 

mindestens 3,00

höchstens 13,00

4.19

Trauungen

           

 

Nutzung eines Trausaales außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses

 

105,00

5

Widerspruch

 

5.1

Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

 

 

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2,

mindestens 30,00

höchstens 2.500,00

5.2

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die

Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

 

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2,

mindestens 30,00

höchstens 1.500,00

5.3

Entscheidungen über einen Widerspruch, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war

 

 

 

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2,

mindestens 15,00

höchstens 1.500,00


 

6

Gebühren für Nidderauer Vereine

 

6.1

Ausleihen von Schildern und anderen Gegenständen des Bauhofs für Straßenabsperrung (z.B. Barke, Schranke)

für Nidderauer Vereine bei Selbstabholung am Bauhof

 

kostenfrei

 

6.2

Ausleihen von Schildern und anderen Gegenständen des Bauhofs für Straßenabsperrung (z.B. Barke, Schranke) durch Nidderauer Vereine bei Inanspruchnahme des Bauhofes 

Nach Zeitaufwand

je Mitarbeiter: 20,00  je angefangene Std.

 

je Transporter:15,00

je angefangene Std. (siehe auch Richtlinie Vereinsförderung)

6.3

Ausleihe Bühne für Nidderauer Vereine

150,00

zuzgl. der Kosten für Transporter und Auf- und Abbau nach Zeitaufwand siehe 12.2

 

 

(2)  Für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten aus elektronisch geführten

Akten, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, welche der in § 8 Abs. 1 geregelten vergleichbaren Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit entspricht. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung bzw. Verwaltungstätigkeit, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand ( § 8 Abs. 4).

 

(3)  Soweit die öffentlich-rechtlichen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen,

werden die nach dieser Satzung festgelegten Verwaltungsgebühren zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.  

 

(4)  Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung

bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

 

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten:

 

 

 

 

 

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte,

je Viertelstunde

 

26,50 €

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte,

je Viertelstunde

 

 

21,50 €

für alle übrigen Beschäftigten,

je Viertelstunde

 

18,25 €

 

 

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.

 

 

 

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Nidderau vom 01.01.2025 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Nidderau, den 24.11.2025

 

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

 

gez. Andreas Bär

Bürgermeister