bekanntmachung der stadt nidderau

Ehrungsordnung der Stadt Nidderau


Für besondere Verdienste um die Allgemeinheit - insbesondere um die Stadt Nidderau - und aus den in der Ehrungsordnung vorgesehenen weiteren Anlässen sind Ehrungen nach den folgenden Bestimmungen vorgesehen:

 

 

§ 1 Ehrenplakette

(1) Persönlichkeiten, die sich im kommunalpolitischen, kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich verdient gemacht und durch ihr Wirken dazu beigetragen haben, das Ansehen der Stadt Nidderau zu mehren, kann die Ehrenplakette verliehen werden.

 

(2) Bürgerinnen und Bürgern, denen die Auszeichnung gem. Abs. 1 zuerkannt wird, erhalten die „Silberne Ehrenplakette“.

 

(3) Zeichnet die Stadtverordnetenversammlung Bürgerinnen und Bürger mit dem Ehrenbürgerrecht nach der Hauptsatzung aus, bekommen sie die „Goldene Ehrenplakette“ verliehen. Zur Verleihung der Ehrenbezeichnungen nach der Hauptsatzung wird die „Silberne Ehrenplakette“ überreicht.

 

(4) Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet der Magistrat, mit Ausnahme der Ehrungen nach der Hauptsatzung, hier entscheidet gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 HGO ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung. Antragsberechtigt sind städtische Körperschaften, kulturtragende Vereine und Institutionen sowie Sportvereine und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

(5) Die Ehrenplakette wird in feierlicher Form mit einer durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unterzeichneten Urkunde überreicht. Bei Ehrungen nach der Hauptsatzung ist die Hauptsatzung zu beachten.

 

 

§ 2 Bürgerplakette

(1) Für hervorragendes Engagement von Personen, die außerhalb von Vereinen und Institutionen ehrenamtlich tätig sind und das übliche Maß erheblich überschreiten, kann der Magistrat die Bürgerplakette der Stadt Nidderau verleihen. Sie kann auch Gruppen verliehen werden.

 

(2) Vorschläge für die Verleihung der Bürgerplakette kann jede Bürgerin und jeder Bürger einreichen.

 

 

§ 3 Kulturpreis

(1) Für hervorragendes kulturelles Engagement von Personen, Gruppen oder Vereinigungen kann die Stadt alle zwei Jahre einen Kulturpreis verleihen. Das Preisgeld beträgt 500 € und wird in der Regel von einem Stifter übernommen.

 

(2) Die vorgeschlagenen Personen dürfen nicht Angehörige des Vorschlagenden sein und der Vorschlagende darf keine Person aus einem Verein benennen, in dem er selbst Mitglied ist.

 

(3) Über die Verleihung entscheidet die Kulturpreisjury, diese setzt sich aus drei Mitgliedern des Kulturbeirates, drei Mitgliedern des Ausschusses für Sport, Kultur und Gesundheit und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zusammen. Sollte eine Person der Jury Vorschlagender sein, darf diese aus Befangenheitsgründen nicht an der Abstimmung teilnehmen.

 

 

§ 4 Kultureller Förderpreis

(1) Für hervorragendes kulturelles Engagement von Personen, Gruppen oder Vereinigungen kann die Stadt jährlich einen kulturellen Förderpreis zur Nachwuchsförderung verleihen. Das Preisgeld beträgt 250 € und wird in der Regel von einem Stifter übernommen. Über die Verleihung entscheidet die Kulturpreisjury.

 

(2) Dieser Preis ist zur Nachwuchsförderung von Personen, Gruppen oder Vereinigungen vorgesehen, die bereits mit ihrer Kunst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind und deren Talente berechtigte Hoffnung auf ihre künstlerische Weiterentwicklung erkennen lassen.

 

 

§ 5 Alters- und Ehejubiläen

(1) Bei Alters- und Ehejubiläen ist nach den entsprechenden Bestimmungen des Landes Hessen und nach den vom Magistrat ergänzend getroffenen Regelungen zu verfahren.

 

(2) Die Stadt Nidderau ehrt Bürgerinnen und Bürgern bei Alters- und Ehejubiläen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

 

(a) Ehejubiläen

Für die Goldene, Diamantene, Eiserne und die Gnaden Hochzeit wird grundsätzlich eine Urkunde und ein Präsent überreicht.

 

(b) Altersjubiläen

Die Ehrung wird grundsätzlich für Bürger bei Vollendung des 85. Lebensjahres überbracht. Für den 85., den 90., den 95. und den 100. Geburtstag werden eine Urkunde und ein Präsent überreicht. Die Gratulation erfolgt durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder den Ersten Stadtrat oder eine Vertretung. Ab dem 101. Geburtstag erfolgt diese Ehrung jährlich.

 

 

§ 6 Ehrungen für Leistungen im Einzel- und Mannschaftswettbewerb

(1) Für hervorragende Leistungen im Einzel- bzw. Mannschaftswettbewerb bei Landes-, Bundes- und internationalen Meisterschaften werden Mitgliedern von Nidderauer Vereinen und Nidderauer Bürgerinnen und Bürgern folgende Ehrungen verliehen:

Für den ersten Platz bei Landesmeisterschaften sowie für den ersten bis dritten Platz bei Bundes- oder internationalen Meisterschaften eine Ehrennadel und eine Urkunde.

Die Überreichung dieser Ehrenzeichen erfolgt in feierlicher Form.

 

(2) Vorschlagsberechtigt für die Ehrungen nach Abs. 1 sind die Nidderauer Vereine.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Ehrungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Ehrungsordnung vom 06.10.2022 außer Kraft.

 

 

 

Nidderau, den 25.11.2025

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

 

 

Andreas Bär

Bürgermeister