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Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nidderau über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige


Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 15.05.2025, folgende

 

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Nidderau über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige

 

 

beschlossen:

 

 

§ 1 Verkaufsverbot

 

  1. Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen in der Stadt Nidderau ist verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

 

  1. Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.

 

  1. Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

 

 

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

  1. Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.

 

  1. Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.

 

  1. Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verkaufs- und Weitergabeverbot gemäß § 1 verstößt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften

 

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.

 

 

§ 5 Schlussbestimmung

 

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt am 31.12.2040 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Nidderau, den 03.07.2025

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

 

gezeichnet Andreas Bär

Bürgermeister