amtliche Bekanntmachung

6. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau


Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 30.11.2023 nachstehende Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen:

Art. 1

Änderungen

§ 2 Kostenbeitrag

  1. In § 2 III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024 (1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:

a) Krippenkindes U2

wird die Aufzählung um die Spalte „Eingewöhnung“

Eingewöhnung                                                                                                
Eingewöhnungszeiten in Absprache mit Leitung der Kita                       154,-- €/ Monat

 

Der Eingewöhnungsmonat beschreibt die Zeit der Gestaltung eines Überganges von der Familie zur Betreuung in der Kita. Der Eingewöhnungsmonat ist keine Betreuungszeit, sondern dient ausschließlich dem guten Ankommen des Kindes in der Kita.

erweitert.

In § 2 (Kostenbreitrag) III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024 (1) a) Krippengrundplatz (U2) wird der Satz „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:“ durch „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten sind mit Nachweis mit dem Krippengrundplatz folgende Zusatzbetreuungszeiten quartalsweise kombinierbar:“ ersetzt.

  1. In § 2 III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024 (1) Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines:

 b) Krippenkindes U3

wird die Aufzählung um die Spalte „Eingewöhnung“

Eingewöhnung                                                                                                
Eingewöhnungszeiten in Absprache mit Leitung der Kita                      116,50 €/ Monat

 

Der Eingewöhnungsmonat beschreibt die Zeit der Gestaltung eines Überganges von der Familie zur Betreuung in der Kita. Der Eingewöhnungsmonat ist keine Betreuungszeit, sondern dient ausschließlich dem guten Ankommen des Kindes in der Kita.

erweitert.

In § 2 (Kostenbreitrag) III) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024 (1) a) Krippengrundplatz (U3) wird der Satz „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweisebeliebig

mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:“ durch „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten sind mit Nachweis mit dem Krippengrundplatz folgende Zusatzbetreuungszeiten quartalsweise kombinierbar:“ ersetzt.

 

In § 2 III) (1) Kostenbeiträge ab dem 01.01.2024 c) Kindergartenkindes (Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) (1. Kind) wird der Satz „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten monatsweise beliebig mit dem Krippengrundplatz kombinierbar sind folgende Zusatzbetreuungszeiten:“ durch „Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten sind mit Nachweis mit dem Kindergartengrundplatz folgende Zusatzbetreuungszeiten quartalsweise kombinierbar:“ ersetzt.

 

Art. 2

§2 III) (c) (3) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.

 

Art. 3

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

 

Art. 4

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass

die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten

wurden.

Nidderau, den 19.12.2023

Der Magistrat der Stadt Nidderau

 

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Rainer Vogel

Erster Stadtrat