Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz - BMG


Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.

Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

A) Übermittlungssperre

Bei einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:

1.         an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-¬rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.

Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2.         an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

            3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)

Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

4.         an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden.

Die   übermittelten    Daten   dürfen    nur   für   die   Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5.         Datenübermittlung  an   das   Bundesamt  für   Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde übermittelt.

Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Datenübermittlung.

Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

B) Auskunftssperren

1. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5  BMG

werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen, ohne dass            Betroffene die Sperre beantragt oder möglicherweise davon weiß. Diese Sperren betreffen Fälle, in denen aus Sicht des Gesetzgebers die Interessen der Betroffenen in einem so hohen Maß schutzwürdig sind, dass eine Übermittlung von vornherein ausgeschlossen sein soll.

   Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei

  1.1.  Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)

Nach § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem Grunde ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

1.2.     adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

Die Meldebehörde hat - sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis - die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Personenstandseintrag nach dem Personenstandsgesetz nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten der betroffenen Personen eine Auskunftssperre einzutragen.

1.3.     Vornamensänderung    oder    Geschlechtsumwandlung    nach dem Transsexuellengesetz (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

Ändert sich nach dem Transsexuellengesetz der Vorname oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so ist das Melderegister zu berichtigen. Damit besteht das Risiko, dass durch eine Melderegisterauskunft ein Rückschluss auf die Transsexualität (mit oder ohne Geschlechtsumwandlung) gezogen werden kann.

 

 

2. Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf Antrag oder Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange droht.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für den Antrag. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, eventuell können Nachweise gefordert werden. In jedem Einzelfall prüft die Meldebehörde, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Vor Eintragung des Sperrvermerks muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

 

Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)

Wenn Personen in

■         einer Justizvollzugsanstalt,

■         einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

■         Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

■         Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

■         Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

 

 

Grundsätzlich ist die Auskunftssperre und Übermittlungssperre bei Wegzügen  bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Nidderau keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet z.B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der

Magistrat der Stadt Nidderau Fachbereich Bürgerbüro

Am Steinweg 1, 61130 Nidderau

zu den jeweiligen Öffnungszeiten.

Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren werden die Vordrucke im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Stadt Nidderau www.nidderau.de/Bürgerservice bereit gehalten. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.

Die Eintragung der Auskunftssperre und Übermittlungssperre ist gebührenfrei.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 0 61 81/299-140 oder per Email unter buergerbuero@nidderau.de weitere Auskünfte.

 

Nidderau, den 23.01.2023

Magistrat der Stadt Nidderau

 

 

Andreas Bär

Bürgermeister