Amtliche Bekanntmachung – Planfeststellung gemäß § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)


Planfeststellung gemäß § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);

Ausbau der freien Strecke der Landesstraße 3009 (L 3009)

mit Herstellung eines Rad- und Gehweges zwischen der Gemeinde Schöneck, OT Kilianstädten und der Stadt Nidderau, ST Windecken – Main-Kinzig-Kreis –

zwischen Netzknoten 5819 104 und Netzknoten 5719 051 von km 0,196 bis km 2,228
einschließlich

–    Kurvenverbesserungen durch Verlassen der bestehenden Trasse bei Bau-km 0+280 bis Bau-km 1+580 und bei Bau-km 1+080 bis Bau-km 1+540,

–    der Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes bei Bau-km 0+767 zum Anschluss der Otto-Hahn-Straße an die L 3009 als Ersatz für den bestehenden Knotenpunkt,

–    im Trassenverlauf vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahmen und

–    weitere trassenferne Kompensationsmaßnahmen in der Gemarkung Kilianstädten, Flur 33 Flurstück-Nrn. 18 und 21.

hier:    Anhörungsverfahren für das 2. Planänderungsverfahren

 

Für das o. a. Bauvorhaben hat Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Hessen Mobil hat nun die Planunterlagen um den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie ergänzt. Darin werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Oberflächenwasserkörper und den Grundwasserkörper erstmals in der gem. §§ 27, 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gebotenen Weise betrachtet.

Außerdem wurde der Erdweg auf dem Grundstück in der Gemarkung Windecken, Flur 17, Flurstück 82 mit einer Wendemöglichkeit versehen, um die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu gewährleisten.

Einzelheiten sind aus den Planunterlagen zu entnehmen.

Die ergänzende Auslegung zur Anhörung der Öffentlichkeit im Sinne von § 33 HStrG i. V. m.
§ 73 Abs. 3 HVwVfG beschränkt sich auf die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen der Planunterlagen.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die Unterlagen in der Zeit vom

26. Februar bis einschließlich 25. März 2020

 

Im Rathaus der Stadt Nidderau, Am Steinweg 1, 61130 Nidderau, 1. Stock, Zimmer-Nr. O.20 während den Öffnungszeiten Mo. 8.00-12.00 Uhr und 16.00-18.30 Uhr, Di. 8.00-12.00 Uhr und Do. 8.00-12.00 Uhr zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme kann auch nach telefonischer Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten Di. 14.00-16.00 Uhr, Mi. 8.00-12.30 Uhr und 14.00-16.00 Uhr oder Do. 14.00-16.00 Uhr erfolgen.

Zudem werden diese Bekanntmachung, der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie und die weiteren Unterlagen im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Presse“ à Öffentliche Bekanntmachungen à Verkehr à Straßen) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 HVwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Planunterlagen zu dem Vorhaben ebenfalls auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt abrufbar sind. Sie sind jedoch nicht Gegenstand dieses Beteiligungsverfahrens.

1.    Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 8. April 2020 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt), bei der Gemeinde Schöneck oder der Stadt Nidderau Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes). Diese Rechtsfolge gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen mit Blick auf die materielle Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG stattgefunden hat.

 

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

3.    Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen erörtern (§ 73 Abs. 6 S. 1 HVwVfG).

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 S. 3 bis 5 HVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Ausbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5 HStrG und die Veränderungssperre nach § 34 HStrG in Kraft.

 

Regierungspräsidium Darmstadt
Az: RPDA-Dez-III 33.1 66 a 04.03/2-2019

Nidderau, 14.02.2020

 

Magistrat der Stadt Nidderau

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

 

18. FEBRUAR 2020