Amtliche Bekanntmachung – Alters- und Ehejubiläen


Die betroffenen Einwohner der Stadt Nidderau und auch ihre Angehörigen werden darauf hingewiesen, dass bei Alters- und Ehejubiläen iSd § 50 BMG, d.h. beim 70. Geburtstag und jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag, jeder folgende Geburtstag, sowie dem 50. Ehejubiläum und jedem folgenden Ehejubiläum, auf Anfrage eine Meldung an Mandatsträger, Presse und Rundfunk erfolgt. Weitergegeben werden Vor- und Familienname, Doktorgrade, Stadtteil und Tag des Ereignisses (gem. § 50 Abs. 2 und 3 BMG).

Beim 50. Ehejubiläum und jedem folgenden Ehejubiläen sowie bei 85., 90., 95. und 100. Geburtstagen und jedem folgenden Geburtstag werden je nach Anlass, von der Hessischen Landesregierung, dem Kreis und/oder der Stadt Nidderau Urkunden und Geschenke überreicht.

Der Stadtverwaltung sind nicht in allen Fällen diese Termine im Voraus bekannt. Daher werden die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen gebeten, der Stadtverwaltung bei den Anlässen dies sechs Wochen vor dem Festtag zu melden.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass jeder einzelne die Möglichkeit besitzt, seine Jubiläumsdaten nicht der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Wird die Weitergabe eines Jubiläumsdatums und die Gratulation nicht gewünscht, bitten wir um eine kurze Mitteilung beim Einwohnermeldeamt. Dies gilt auch für das Widerspruchsrecht (§ 50 Abs. 5 BMG) auf eine mögliche Veröffentlichung im Internet.

Sollte trotz einer bereits erklärten „Übermittlungssperre” doch eine Gratulation erwünscht sein, so bitten wir ebenfalls um eine kurze Mitteilung hierüber.

 

Magistrat der Stadt Nidderau

 

06.02.2020

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister