Amtliche Bekanntmachung Nummer – Satzung der Stadt Nidderau über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB


Satzung der Stadt Nidderau über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

 

Aufgrund des § 25 (1) des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 HochwasserschutzG II vom 30.06.2017 in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung

am 21.11.2019 folgende

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

 

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

 

Der Stadt Nidderau steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das folgende Grundstück in der Gemarkung Ostheim:

 

Flur 1, Flurstück 43/2 mit einer Größe von 2.113 qm und

Flur 1, Flurstück 40/12 mit einer Größe von 6.136 qm

Flur 1 Flurstück 40/11 mit einer Größe von  76 qm

 

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan der als Anlage zur Satzung beiliegt, maßgebend.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Satzung der Stadt Nidderau_Lageplan Gemarkung Ostheim.pdf

 

Nidderau, den 04.12.2019

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

6. DEZEMBER 2019