Satzung der Stadt Nidderau über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Aufgrund des § 25 (1) des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 HochwasserschutzG II vom 30.06.2017 in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung
am 21.11.2019 folgende
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Nidderau steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das folgende Grundstück in der Gemarkung Ostheim:
Flur 1, Flurstück 43/2 mit einer Größe von 2.113 qm und
Flur 1, Flurstück 40/12 mit einer Größe von 6.136 qm
Flur 1 Flurstück 40/11 mit einer Größe von 76 qm
Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan der als Anlage zur Satzung beiliegt, maßgebend.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzung der Stadt Nidderau_Lageplan Gemarkung Ostheim.pdf
Nidderau, den 04.12.2019
Gerhard Schultheiß
Bürgermeister
6. DEZEMBER 2019