Amtliche Bekanntmachung – Neue Straßenreinigungssatzung


Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung – StrRS)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 26.09.2019 folgende Satzung beschlossen:

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

(1)         Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

(2)         Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen (ein-schließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege.

(3)         Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)         Zu reinigen sind

a)           innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen (Anlage 1),

b)           außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(2)         Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a)           Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)           die Parkplätze,

c)           die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

d)           die Gehwege,

e)           die Überwege,

f)            Böschungen, Stützmauern u. a.

(3)         Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgänger-zonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(4)         Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1)         Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte und denen – ab-gesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.

(2)         Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3)         Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.

(4)         Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Magistrat die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.

(5)         Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im Einzelnen zu reinigende Fläche.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

a)           die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 – 9),

b)           den Winterdienst (§§ 10 und 11).

§ 5

Verschmutzung durch Abwasser

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

Teil II

ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 6

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1)         Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge von Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung aller, nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und Unrat jeglicher Art.

(2)         Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3)         Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4)         Bei der Reinigung sind Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(5)         Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 7

Reinigungsfläche

(1)         Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte – zu reinigen.

(2)         Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a)           in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,

b)           in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

§ 9

Freihalten der Vorrichtungen für die

Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

Teil III

WINTERDIENST

§ 10

Schneeräumung

(1)         Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 – 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2)         Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grund-stücke verpflichtet.

(3)         Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücks-breite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

(4)         Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüber-liegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur ge-dachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(5)         Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so auf-einander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(6)         Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(7)         Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern.

(8)         Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 7) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zu-gemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9)         Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(10)       Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

§ 11

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)         Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen”. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2)         Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 – 4 Anwendung.

(3)         Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile (§ 2 Abs. 3) müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4)         Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(5)         Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6)         Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7)         § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.

Teil IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 12

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles – die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1)         Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.           entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet,

2.           entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,

3.           entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,

4.           entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,

5.           entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege inner-halb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,

6.           entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückeingang räumt,

7.           entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,

8.           entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,

9.           entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,

10.         entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.

 

(2)         Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)         Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Nidderau.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich-zeitig tritt die bisherige Satzung über die Straßenreinigung vom 28.01.2000 außer Kraft.

 

Nidderau, den

 

Der Magistrat

der Stadt Nidderau

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk

(nach § 5 Abs. 3 S.1 HGO)

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der unterzeichneten Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

 

Magistrat der Stadt Nidderau

 

28.10.2019

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister