Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. Drei Monate vorher muss die Änderung bei dem Standesamt, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll, angemeldet werden. Die Erklärung kann bei jedem Standesamt in Deutschland angemeldet werden
Das Gesetz tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten entfällt.
Das Gesetz tritt auch an die Stelle der derzeitigen Regelung in § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), die sich auf intergeschlechtliche Menschen ("Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung") bezieht. Sie müssen kein ärztliches Attest mehr vorlegen, um ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Das Gesetz trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.

