Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Nidderau geregelt.
Hiernach sind die Grundstückseigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken verpflichtet, sämtliche Gehwege und sonstige Fußwege welche an das Grundstück angrenzen zu räumen.
Bei Grundstücken mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Räumung verpflichtet, in Jahren mit ungeraden Endziffern sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet.
Sind keine Gehwege vorhanden (z.B. im verkehrsberuhigten Bereich) ist, soweit möglich, als Gehweg ein Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen.
Schnee und Eis müssen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr geräumt werden.
Schneit es innerhalb dieses Zeitraumes erneut, muss nochmals geräumt und gestreut werden.
Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln wie Split oder Sand dafür zu sorgen, dass niemand ausrutscht.
Straßenabläufe müssen bei Tauwetter schneefrei gehalten werden, damit das Schmelzwasser schneller abfließen kann.