Amtliche Bekanntmachung – Feldwegesatzung der Stadt Nidderau


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in ihrer Sitzung am 31.01.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Nidderau stehende Wegenetz aller Gemarkungen, mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

Der Wegekörper, dass sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Wegebankette
Der Luftraum über dem Wegekörper
Der Bewuchs
Die Beschilderung
Die Grenzsteine
§ 3 Bereitstellung

 

Die Stadt Nidderau gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

 

§ 4 Zweckbestimmung

 

Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücke in der Gemarkung der Stadt Nidderau sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohnhäusern. Im Übrigen ist eine Benutzung als Rad- und Fußweg zulässig, soweit sich aus den sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

Das benutzen der Wege mit einem LKW ist nur für eine land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung zulässig. Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemarkung Nidderau sind selbst fahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen.

Die Benutzung der Wege zu anderen als in Absatz 1, oder 4 genannten Zwecken (insbesondere durch LKW) ist nur nach Genehmigung durch den Magistrat zulässig. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen und von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ausnahmen sind beim Verlegen von Versorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.
Das Wegenetz kann durch die Jagdausübungsberechtigten in Ausübung ihres Jagdrechtes benutzt werden.

 

§ 5 Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Niederschlägen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Magistrat die Benutzung der Wege vorübergehend oder teilweise beschränken.

Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Nutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege deutlich kenntlich zu machen.

 

§ 6 Unzulässige Handlungen

Es ist nicht zulässig:
die Feldwege mit schweren Fahrzeuge zu befahren, wenn dadurch die benutzten Wege beschädigt werden. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme durch den Magistrat genehmigt werden.
auf den Wegen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu fahren.
die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren oder Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes wie z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Starkregen.
Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass die Wege beschädigt werden.
bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Wegebankette, Seitengräben, Querrinnen oder sonstigem Zubehör zu beschädigen, das Wegebankette abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. Darüber hinaus ist das Wenden auf befestigten Wegen zur Ackerbewirtschaftung nicht erlaubt.
Fahrzeuge und Geräte auf Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und diese auf den Wegen liegen zu lassen.
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde oder sonstiges Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert werden.
auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.
die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch
Anschütten von Dämmen,
Ablagerung von Pflanzen und Reisig
Zupflügen oder Verfüllen von Gräben,
Verunreinigung der Wegeentwässerung.

auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.
Bauschutt oder anderen Abfallstoffen auf oder an den Wegen abzuladen oder aufzuschütten.
Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebene Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
§ 7 Reiten

In der offenen Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Das Reiten ist grundsätzlich verboten für gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade, Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen. Das Reiten auf öffentlichen Wegen hat in Schritttempo zu erfolgen. Dem Wirtschaftsverkehr ist Vorrang zu gewähren.
Weitere sich aus den anderen Vorschriften ergebene Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
§ 8 Pflichten der Benutzer

Die Benutzer sollen Schäden an den Wegen einschließlich der zugehörigen Teile unverzüglich melden.
Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen.

Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt Nidderau die vollständigen mit Wiederherstellung verbundenen Kosten zu erstatten. Wenn Grenzsteine vorhanden waren, gehört dazu auch die erneute    Vermessung.

Werden seitens der Stadt die Wegebankette der Feldwege abgeschoben, so muss der Anlieger das abgeschobene Material unterpflügen oder abfahren.
§ 9 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Stauden die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile, die vom angrenzenden Grundstück auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern dieses Grundstückes umgehend zu beseitigen.

Das Bearbeiten oder Umpflügen der Wegebankette ist verboten, die gesamte Wegeparzelle ist bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln auszusparen. Das zur Bewirtschaftung von Kulturen erforderliche Wenden von Maschinen und Geräten darf nicht auf dem Wege erfolgen.

Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 cm Breite zum Rand des Wegegrundstückes gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechts beziehungsweise von anderen rechtlichen Vorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Wasserläufe und Entwässerungsgräben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Nidderau zur Herstellung von Überfahrten überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die in einem solchen Zustand hergestellten Grabendurchlässe sind vom Antragsteller zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.
Die Wegraine und Wiesenwege sind unter naturschutzfachlichen Aspekten zu pflegen. Das Mähen oder Mulchen erfolgt einmalig spät, frühestens ab Mitte Juni, in einer Höhe von >10 cm. Es ist kleinflächig versetzt in zeitlichen Intervallen zu arbeiten. Die Wegraine dürfen nicht umgebrochen oder gespritzt werden.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt und dafür keine Ausnahmegenehmigung des Magistrats hat.
die vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet.
auf den Wegen mit mehr als 30 km/h fährt (§ 6, Ziffer 2).
die Wege trotz wetterbedingter Einschränkungen benutzt, so dass es zu Schäden am Weg kommt (§ 6, Ziffer 3).
durch den Einsatz oder die Lagerung von Fahrzeugen, Geräten oder Materialien Wege beschädigt (§ 6 Ziffer 4).
Wege ganz oder teilweise umpflügt, abgräbt oder anderweitig durch Bearbeitung beschädigt (§ 6, Ziffer 5).
bei der Bewirtschaftung angrenzender Flächen regelmäßig statt auf dem Vorgewende auf dem Weg wendet (§ 6, Ziffer 5).
Wege nach erfolgter Verschmutzung nicht reinigt oder dort Material ablagert
(§ 6, Ziffer 6).

 

durch Abstellen oder Ablagern von Fahrzeugen, Geräten und Materialien andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert (§ 6, Ziffer 7).
auf den Wegen Flüssigkeiten oder andere Stoffe ableitet, die zu einer Schädigung des Weges und seiner Wegebankette einschließlich des Bewuchses führen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
(§ 6, Ziffer 8).

 

die Entwässerung durch seine Handlungen beeinträchtigt
(§ 6, Ziffer 9).

 

auf den befestigten Wegen Holz oder andere Gegenstände schleift
(§ 6, Ziffer 10).

 

Abfälle aller Art, insbesondere Bauschutt auf den Wegen ablagert
(§ 6, Ziffer 11).

 

als Angrenzer zulässt, dass der Bewuchs des Grundstückes die Benutzung
der Wege behindert (§ 9).

 

auf der Wegeparzelle Dünger, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Stoffe
ausbringt (§ 9).

 

ohne Genehmigung des Magistrats Wasserläufe oder Gräben überdeckt oder
verrohrt (§ 9).

 

auf nicht öffentlichen Wegen das Reiten und Fahren bespannter Fahrzeugen

vornimmt (§ 7).

das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen, Wanderpfade, Sport- und

Lehrpfade, Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen,

Stoppelfelder und Wiesen vornimmt (§ 7).

das Reiten nicht im Schritttempo vornimmt (§ 7).
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 1.000,- € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Nidderau (§ 5 Abs. 2 HGO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt unabhängig von Forderungen nach Schadenersatz.
§ 11 Zwangsmittel

 

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GvBl. I 2009 S. 2) in der derzeit gültigen Fassung.

 

§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

 

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feldwegeordnung vom 15.07.1996 in der Fassung vom 30.06.1999 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Nidderau, den 06. März 2019

 

Magistrat der Stadt Nidderau

 

Gerhard Schultheiß

Bürgermeister

8. MÄRZ 2019